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11.01.2002
Stellungnahme des Dachverbands der Kritischen Aktionärinnen und
Aktionäre zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) gegenüber dem Bundesministerium der Justiz:
allgemein zur geplanten Änderung des AktG:
Die vorgesehenen Erlaubnisse zur Nutzung elektronischer Medien für die Kommu-
nikation zwischen Aktiengesellschaften und ihren Aktionären sind grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Informationsfluss beschleunigen und verbilligen. Unbefriedigend
gelöst ist jedoch die Wahrung der Interessen derjenigen Aktionäre, die keine elektronischen Medien nutzen können oder nutzen möchten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Mehrheit der Bundesbürgerinnen und Bun-
desbürger (noch) nicht über einen Zugang zu E-Mail bzw. Internet. Vielen Menschen fehlen zudem die Fertigkeiten im Umgang mit Computern und vergleichbaren elek-
tronischen Medien. Beides muss auch für einen erheblichen Teil der Aktionärinnen und Aktionäre angenommen werden.
Um den vollen Zugang aller Aktionäre zu allen relevanten Informationen zu gewähr-
leisten, ist es deshalb (noch) zwingend erforderlich, die elektronischen Medien stets nur als zusätzlichen Kommunikationsweg zu gestatten, die Pflicht zur Veröffentlichung
in gedruckter Form jedoch beizubehalten.
zur geplanten Änderung des § 25 Satz 1 AktG:
Auch hier wäre grundsätzlich zu begrüßen, dass die Einberufung der Hauptversamm-
lung nicht nur in der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers sondern auch in einer Internet-Ausgabe oder in Form eines E-Mail-Abonnements möglich sein soll.
Die Formulierung "oder" im vorgeschlagenen Gesetzestext und insbesondere die Ausführungen in der Begründung lassen jedoch befürchten, dass künftig nur noch die
elektronische Ausgabe vollständig sein müsste.
Hierduch entstände ein Nachteil für Aktionäre ohne Zugang zu E-Mail bzw. Internet.
Bislang besteht für jeden Aktionär die Möglichkeit, die gedruckte Fassung des Bundesanzeigers zu abonnieren oder in öffentlichen Bibliotheken kostenlos einzusehen und daraus jede Einberufung einer Hauptversammlung zu erfahren. Würde die Pflicht
zur gedruckten Veröffentlichung entfallen, entstände ein indirekter Zwang zur Nutzung elektronischer Medien. Zugespitzt ließe sich formulieren: Der Aktionär wird gezwungen,
Computerkenntnisse zu erwerben und einen Teil seiner Dividende für den Zugang zu elektronischen Medien zu verwenden, wenn er seine Rechte vollständig wahrnehmen möchte.
zur geplanten Einführung des § 118 Abs. 3 AktG:
Die Möglichkeit zur elektronischen Übertragung der Hauptversammlung in Bild und
Ton ist uneingeschränkt zu begrüßen. Hier sind keine Nachteile für Aktionäre ohne Internet-Zugang zu befürchten, da ihr Recht auf Teilnahme an der Präsenz-Hauptver- sammlung fortbesteht.
Im Interesse einer möglichst objektiven Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem
Weg sollten den Aktiengesellschaften jedoch zwei diesbezügliche Auflagen erteilt werden:
- Wenn die Hauptversammlung elektronisch übertragen wird, muss sie
vollständig und ohne redaktionelle Bearbeitung übertragen werden.
- Wenn die Hauptversammlung elektronisch ohne Zugriffsbeschränkung
übertragen wird, muss auch den Rundfunk- und Fernsehanstalten die Übertragung ermöglicht werden.
zu 1.) Wie in der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf überzeugend dargelegt
wird, ist es für Aktionäre nicht zumutbar, längere Zeit vor einem leeren Bildschirm warten zu müssen. Die Begründung geht dabei nur davon aus, dass Redner der
Übertragung ihrer eigenen Beiträge widersprechen könnten. Nicht berücksichtigt ist die Möglichkeit, dass Versammlungsleiter oder Vorstände die Übertragung einzelner
Reden oder Ereignisse unterbinden könnten, die ihnen missfallen. Beispiele für ähnliches Verhalten in vergleichbaren Situationen wurden in den vergangenen Jahren
mehrfach beobachtet - beispielsweise bei der elektronischen Übertragung ins Foyer des Versammlungsgebäudes.
zu 2.) Gegenwärtig besteht ein Mißverhältnis in den Möglichkeiten zur Berichterstattung
für Zeitungen und Zeitschriften einerseits, und Rundfunk- und Fernsehanstalten anderer- seits. Während die "schreibenden" Journalisten uneingeschränkt über alle Details der
Hauptversammlung berichten können, wird den Ton- und Bildberichterstattern durch die meisten Aktiengesellschaften das Recht zur vollständigen Dokumentation verwehrt.
Dies wird bislang mit dem Persönlichkeitsrecht der anwesenden Aktionäre begründet. Sofern sich eine Gesellschaft künftig entscheidet, ihre Hauptversammlung ohne
Zugriffsbeschränkung – also an Jedermann – zu übertragen, besteht für diese Einschränkung der Pressefreiheit kein Grund mehr.
zur geplanten Änderung des § 126 Abs. 1 AktG:
Der vorgesehene Verzicht auf die Versendung angekündigter Gegenanträge in
gedruckter Form stellt eine erhebliche Einschränkung der Minderheitenrechte und Informationsmöglichkeiten von Aktionären dar. Wie bereits im allgemeinen Teil und in
der Stellungnahme zur Änderung des § 25 AktG ausgeführt wurde, ist die Abkoppelung der Aktionäre ohne Internet-Zugang von wichtigen Informationen nicht akzeptabel.
Anträge von Aktionären nach §§ 125, 126, 127 AktG verschaffen jedem Anteilseigner
bisher die Möglichkeit, alle Mitaktionäre auf konkrete Missstände in der Geschäfts- führung hinzuweisen. Es liegt vehement im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Eigentümer, dieses Minderheitenrecht in der bisherigen Form beizubehalten.
Die reine Zugänglichmachung angekündigter Gegenanträge im Internet würde ihre
Reichweite nicht nur im Bezug auf die Nicht-Internet-Nutzer schmälern, sondern sie generell minimieren. Während die Aktionäre die Anträge und ihre Begründungen
bislang automatisch mit der Einladung zur Hauptversammlung erhalten, wäre künftig ein aktives Suchen ihrerseits erforderlich. Es darf als sicher angenommen werden,
dass Gegenanträge dadurch von erheblich weniger Anteilseignern zur Kenntnis genommen würden.
Dies mag im Interesse von Vorständen und Aufsichtsräten liegen, die die Verbreitung
von Kritik an ihrer Geschäftsführungspraxis einschränken wollen. Es kann jedoch nicht im Interesse eines Gesetzgebers liegen, der die Aktionärsdemokratie stärken und das Aktienwesen fördern möchte.
Einem denkbaren Missbrauch des Antragsrechts schiebt § 126 Abs. 2 wirksame
Riegel vor und beschränkt den mitteilungspflichtigen Umfang erheblich. Insofern erscheinen die Kosten für die Versendung der Gegenanträge in gedruckter Form
zumutbar und gerechtfertigt. Im übrigen sind diese Kosten gemessen an den Gesamtkosten einer Hauptversammlung und des Versands der Einladungen vernachlässigbar gering.
Gegen die vorgesehene Pflicht des Aktionärs, seine Ankündigung von Gegenanträgen
an eine bestimmte Adresse zu senden, bestehen vom Grundsatz her keine Einwände. Wenn hierzu jedoch in der Begründung ausgeführt wird, bei der Adresse dürfe es sich auch ausschließlich um eine E-Mail-Adresse handeln, wird damit allen Aktionären,
die nicht über E-Mail-Anschlüsse verfügen, faktisch die Möglichkeit genommen, Gegenanträge anzukündigen. Der Gesetzgeber sollte deshalb klarstellen, dass es sich
bei der betreffenden Adresse zwingend um eine postalische Anschrift handeln muss, die durch Fax-Nummern und E-Mail-Adressen ergänzt werden darf.
zum geplanten Fortbestand des § 126 Abs. 3 AktG:
Das Recht, die Begründungen mehrerer Gegenanträge zum gleichen Tagesordnungs-
punkt zusammenzufassen, wird von den Vorständen einiger Aktiengesellschaften seit Jahren extrem weitgehend ausgelegt. Wiederholt wurden die Begründungen bis auf
stichwortartige Rumpfsätze gekürzt, die den ursprünglichen Sinn der Anträge nicht mehr oder kaum noch erkennen ließen.
Diese Praxis konterkariert die gesetzgeberische Absicht der §§ 125, 126, 127 AktG.
Deshalb erlauben wir uns anzuregen, § 126 Abs. 3 AktG ersatzlos zu streichen.
Dies wäre besonders geboten, wenn die im Entwurf vorgesehene Neufassung des
§ 126 Abs. 1 in Kraft treten würde, denn bei der Veröffentlichung im Internet verursacht die Verwendung der vollständigen Begründungen weder nennenswerte zusätzliche
Kosten, noch zusätzlichen Aufwand. Im Gegenteil würde sogar der redaktionelle Aufwand des Zusammenfassens entfallen.
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