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Geltendes Recht muss eingehalten werden!
Zur Hauptversammlung der Continental AG am 23. Mai 2003 beantragt der
Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats die Entlastung zu verweigern, und schreibt als Begründung:
Die Unternehmensleitung hat bei der Schließung des Euzkadi-Werks in El Salto in Mexiko gegen geltendes mexikanisches Recht verstoßen
und weigert sich bis heute, die Belegschaft zu entschädigen.
Der Reifenhersteller Hulera Euzkadi, S.A. de C.V. ist eine mexikanische Tochtergesellschaft der Continental AG. Am 16. Dezember 2001
schloss das Unternehmen das Werk in El Salto im mexikanischen Bundesstaat Jalisco, ohne die dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Allen 1.164 Arbeitern wurde die sofortige Entlassung
verkündet.
Das mexikanische Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo, Artikel 434 bis 439) schreibt für jedes Unternehmen, das einen Betrieb
schließen will, ein klar festgelegtes Verfahren vor. Nach diesem Verfahren muss das Unternehmen bei den zuständigen Behörden einen Antrag einreichen, in dem es die Gründe für die Schließung des Werkes darlegt
und die Genehmigung der Betriebschließung beantragt. Erst wenn die Schließung des betreffenden Werkes durch die Behörden genehmigt wurde, ist die Schließung und die damit einhergehende Kündigung der
Arbeitsverträge rechtens.
Im Fall der Schließung des Euzkadi-Werkes in El Salto hat Continental nie den vorgeschriebenen Antrag bei den mexikanischen Behörden
gestellt. Dies hat erst kürzlich der Präsident des mexikanischen Bundesarbeitsschiedsgerichts (Junta Federal de Conciliación y Arbitraje), Virgilio Mena, bestätigt. Continental hat daher auch nie die gesetzlich
vorgeschriebene Genehmigung für die Schließung der genannten Fabrik erhalten. Mexikanische Juristen und Fachorganisationen betrachten aus diesem Grund die Schließung der Fabrik ebenso wie die damit einhergehenden
Entlassungen der Arbeitnehmer als illegal.
Mexikos Staatspräsident Vicente Fox erklärte bei seinem letzten Staatsbesuch im Gespräch mit geladenen deutschen
Menschenrechtsorganisationen am 30. Januar 2003 in der mexikanischen Botschaft in Berlin, dass seine Regierung darauf achten werde, dass im Fall Euzkadi / Continental das geltende mexikanische Recht durchgesetzt und
insbesondere die Arbeitsrechte respektiert werden.
Die Kosten für die widerrechtliche Werkschließung kommen das Unternehmen teuer zu stehen. Seit nunmehr 15 Monaten befinden sich die
Arbeiter im Streik. Neben der zu zahlenden Entschädigungssumme, die bei einer genehmigten Betriebschließung deutlich geringer ausfiele, muss das Unternehmen auch die seit der Schließung ausstehenden Gehälter
nachzahlen. Außerdem hat das Unternehmen durch die Missachtung geltenden mexikanischen Rechts einen beträchtlichen Imageverlust zu befürchten.
Vorstand und Aufsichtsrat stehen in der Verantwortung, wenn sich das Unternehmen in einem Land, in dem es operiert, über die dort
geltenden Gesetze hinwegsetzt. Deshalb dürfen die Mitglieder beider Gremien nicht entlastet werden!
Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Forderungen unterstützen, übertragen ihre Stimmrechte an den Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre.
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