Entlassungen beschäftigen auch Conti HV 2003
Illegale Massenentlassungen in Mexiko werden die Hauptversammlung der Reifen-
firma Continental am 23. Mai 2003 in Hannover beschäftigen. Gewerkschafter aus Mexiko und Kritische Aktionäre aus Deutschland werden das Aktionärstreffen
besuchen. Sie werfen dem Management vor, die Fabrik der Tochterfirma Euzkadi im mexikanischen El Salto geschlossen und 1.164 Arbeiter entlassen zu haben,
obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung dafür nicht vorlag.
„Wir erhoffen uns vom Auftritt in der Aktionärsversammlung, dass nach eineinhalb Jahren Bewegung in den Fall kommt“, erklärt Jesús
Torres Nuño, Generalsekretär der Euzkadi Gewerkschaft SNRTE. Er fordert den Vorstand der Continental AG auf, den seit Januar 2002 andauernden Streik der Belegschaft anzuerkennen und wieder Verhandlungen
aufzunehmen.
„Continental hat gegen die mexikanische Verfassung und gegen das mexikanische Bundesarbeitsgesetz verstoßen“, kritisiert Martin
Wolpold-Bosien von der internationalen Menschenrechtsorganistion FIAN, die die Gewerkschafter nach Deutschland eingeladen hat. Zum gleichen Schluss kommt ein Rechtsgutachten,
das die Umwelt- und Entwicklungsorganisation Germanwatch im Internet unter www.germanwatch.org/tw/euzjur-d.pdf veröffentlicht hat.
Zur Conti Hauptversammlung 2003 hat der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre bereits Gegenanträge eingereicht und wird den mexikanischen Gewerkschaftern Rederecht verschaffen. „Wer in Mexiko produzieren will, muss die mexikanischen Gesetze einhalten,“ fordert der Geschäftsführer des Dachverbands, Henry Mathews.
Juristischer Hintergrund:
Der Reifenhersteller Hulera Euzkadi, S.A. de C.V. ist eine mexikanische Tochtergesellschaft der Continental AG. Am
16. Dezember 2001 schloss das Unternehmen das Werk in El Salto im mexikanischen Bundesstaat Jalisco, ohne die dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Allen 1164 Arbeitern wurde die sofortige
Entlassung verkündet.
Die mexikanische Verfassung (Art. 123) und das mexikanische Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo, Artikel 434
bis 439) schreiben für jedes Unternehmen, das einen Betrieb schließen will, ein klar festgelegtes Verfahren vor. Nach diesem Verfahren muss das Unternehmen bei den zuständigen Behörden einen Antrag einreichen,
in dem es die Gründe für die Schließung des Werkes darlegt und die Genehmigung der Betriebschließung beantragt. Erst wenn die Schließung des betreffenden Werkes durch die Behörden genehmigt wurde, ist die
Schließung und die damit einhergehende Kündigung der Arbeitsverträge rechtens.
Im Fall der Schließung des Euzkadi-Werkes in El Salto hat Continental nie den vorgeschriebenen Antrag bei den
mexikanischen Behörden gestellt. Continental hat daher auch nie die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung für die Schließung der genannten Fabrik erhalten. Mexikanische Juristen und Fachorganisationen betrachten
aus diesem Grund die Schließung der Fabrik ebenso wie die damit einhergehenden Entlassungen der Arbeitnehmer als illegal. Auch wenn die laufenden Rechtsprozesse noch nicht abgeschlossen sind, besteht kein Zweifel
daran, dass die mexikanische Justiz wie in den entsprechenden Urteilen vom 12. Juli und 4. Oktober 2002 das Recht auf Streik der Arbeiter schützen und das Unternehmen in die Schranken des mexikanischen Rechtsstaats
verweisen wird.
Die Kosten für die widerrechtliche Werkschließung kommen das Unternehmen teuer zu stehen. Neben der zu zahlenden
Entschädigungssumme, die bei einer genehmigten Betriebschließung deutlich geringer ausfiele, muss das Unternehmen auch die seit der Schließung ausstehenden Gehälter nachzahlen. Außerdem hat das Unternehmen
durch die Missachtung geltenden mexikanischen Rechts einen beträchtlichen Imageverlust zu befürchten.
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