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Euzkadi â Continental
Mexiko â Deutschland
Der Fall:
Der Reifenhersteller Hulera Euzkadi, S.A. de C.V. ist eine mexikanische Tochterge- sellschaft des deutschen transnationalen Unternehmens
Continental AG. Am 16. Dezember 2001 schloss das Unternehmen das Werk in El Salto im mexikanischen Bundesstaat Jalisco, ohne die dafĂŒr vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Alle 1.164 Arbeiter
wurden entlassen. Die Arbeiter und ihre Familien befinden sich in einer sehr schwierigen Situation. Sie sind seit mehr als 13 Monaten ohne Arbeit und Einkommen, viele von ihnen wissen nicht mehr, wie sie sich
ernÀhren sollen. GehÀlter und sonstigen Leistungen, die ihnen von rechts wegen zustehen, werden ihnen vorenthalten.
GemÀà unserer Informationen entschloss sich das Unternehmen zur WerksschlieĂung, nachdem die Gewerkschaft es abgelehnt hatte, eine
neue Betriebsvereinbarung zu akzeptieren, die vor allem Vorschriften zugunsten des Unternehmens enthielt, wichtige Errungenschaften der unabhÀngigen Gewerkschaft abgeschafft und so die Arbeits- bedingungen deutlich
verschlechtert hĂ€tte. Das Unternehmen Continental AG gab am 17. Dezember 2002 in einer PresseerklĂ€ung bekannt, dass die BetriebsschlieĂung erfolgte, nachdem die jahrelangen "BemĂŒhungen, in dieser Fabrik
internationale ProduktivitÀtsstandards zu implementieren, an der Uneinigkeit mit der Gewerkschaft gescheitert sind".
Der Artikel 123 der mexikanischen Verfassung legt fest, dass in den Beziehungen im ArbeitsverhÀltnis der Arbeitnehmer ein Recht auf
seinen Arbeitsplatz hat. Diesen kann er nur verlieren, wenn er sich unangemessen verhÀlt oder wenn der Arbeitgeber die Erlaubnis von den zustÀndigen arbeitsrechtlichen Behörden hat, sein Unternehmen zu
schlieĂen. Diese Bestimmung wird durch das Arbeitsgesetz, Ley Federal de Trabajo, ausgefĂŒhrt. In den Artikeln 434 und 439 sind die Voraussetzungen der SchlieĂung eines Unternehmens festgelegt. Unter anderem wird
gefordert, dass das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. AuĂerdem ist das Unternehmen verpflichtet, schriftlich die SchlieĂung bei den mexikanischen Arbeitsbehörden zu beantragen. Es liegt im
Entscheidungsbereich der Behörden, ob die SchlieĂung des Unternehmens vollzogen werden kann oder nicht.
Im Fall von Euzkadi-Continental hat das Unternehmen nicht den vom Gesetz vorgesehenen Weg eingehalten. Die SchlieĂung des Werks wurde
nicht bei den zustĂ€ndigen mexikanischen Arbeitsbehörden gemÀà der oben erwĂ€hnten Artikel des Arbeitsgesetzes beantragt. Aus diesem Grund wird die SchlieĂung der Fabrik als illegal betrachtet, ebenso wie die
damit einhergehenden Entlassungen der Arbeitnehmer.
Schon vor der illegalen SchlieĂung gab es Auseinandersetzungen zwischen der UnternehmensfĂŒhrung und der Gewerkschaft. Nachdem die
deutsche transnationale Continental AG Euzkadi-Mexiko Ende 1998 erworben hatte, wurden im Juni 1999 ebenfalls rechtswidrig 18 GewerkschaftfĂŒhrer entlassen, als diese die Arbeitsrechte verteidigen wollten. Das
zustĂ€ndige Arbeitsgericht ordnete im November 2001 die Wiedereinstellung der Gewerkschafter an. Dennoch verfolgte das Unternehmen den Plan weiter, neue ProduktivitĂ€tsstandards einzufĂŒhren, ohne zu
berĂŒcksichtigen, dass diese nicht mit dem bestehenden Tarifvertrag ĂŒbereinstimmten, der durch das mexikanische Arbeitsrecht geschĂŒtzt ist.
Die Entwicklung des Konfliktes und sein Kontext zeigen sehr klar, dass die SchlieĂung des Unternehmens und damit verbunden die illegale
Entlassung der Arbeitnehmer vor allem aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen dem Unternehmen und den Arbeitern erfolgte. Das Unternehmen wollte auf Kosten der gĂŒltigen Arbeitsrechte niedrigere Standards
einfĂŒhren. Deshalb sahen sich die Arbeitnehmer gezwungen, einen Streik zu organisieren und seit dem 22. Januar 2002 durchzufĂŒhren. Dieser Streik wurde am 22. MĂ€rz 2002 von der zustĂ€ndigen staatlichen
mexikanischen Schlichtungsstelle (Junta Federal de ConciliaciĂłn y Arbitraje) als âunzulĂ€ssigâ erklĂ€rt.
Allerdings wurde diese Entscheidung inzwischen durch das letztinstanzliche Gericht, das Tribunal Colegiado del Primer Circuito en Materia
de Trabajo, fĂŒr nichtig erklĂ€rt. In dessen Entscheidung vom 4. Oktober 2002 (RT.-1381/2002) wird ein Urteil der ersten Instanz bestĂ€tigt, das am 12. Juli 2002 erlassen worden war. Dieses Urteil hatte die
Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 22. MĂ€rz 2002 aufgehoben, da diese bei ihrer Beurteilung des Streiks als âunzulĂ€ssigâ nicht berĂŒcksichtigt hatte, dass die SchlieĂung des Werks illegal war.
AktivitÀten von FIAN:
Der mexikanische Staat ist als Mitgliedsstaat des internationalen Paktes ĂŒber die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Rechte
(WSK-Pakt) dazu verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften, die in diesem Pakt festgeschrieben sind zu schĂŒtzen, zu respekteren und zu gewĂ€hrleisten. Der mexikanische Staat muss jeder Person das Recht garantieren,
sich frei und unabhĂ€ngig einer Gewerkschaft anzuschlieĂen, ebenso wie das Recht auf Streik (Artikel 8 WSK-Pakt). Desgleichen ist der Staat verpflichtet, jeder Person ihr Recht zu garantieren, vor Hunger geschĂŒtzt
zu sein und sich ernÀhren zu können. (Artikel 11 WSK-Pakt).
Aufgrund von Anzeigen mexikanischer Menschenrechtsorganisationen startete FIAN im Februar 2002 eine Untersuchung des Falles. Diese
fĂŒhrte zu einer Reihe von AktivitĂ€ten zur Verteidigung der Rechte der Arbeitnehmer. Der Fall wurde bei einer Unterredung mit der mexikanischen Botschaft in Berlin im Februar 2002 vorgestellt. Mit einem Schreiben
vom 19. MĂ€rz 2002 brachte FIAN seine Besorgnis ĂŒber den Fall gegenĂŒber dem PrĂ€sidenten der Vereinigten Saaten von Mexiko, Lic. Vicente Fox Quesada, zum Ausdruck. Der Brief ging in Kopie an den Minister fĂŒr
Arbeit und Soziales (Secretario del Trabajo y Previsión Social) und den PrÀsidenten der Schlichtungsstelle (Junta Federal de Conciliación y Arbitraje). Darin forderte FIAN die mexikanische Regierung auf, eine
juristische Untersuchung ĂŒber die Entscheidung des Unternehmens fĂŒr die SchlieĂung und illegale Entlasssung der Arbeitnehmer einzuleiten, um den Schutz der Arbeitsrechte und des Rechts sich zu ernĂ€hren zu
gewÀhrleisten.
Kopien des Schreibens gingen an die EuropÀische Kommission, das EuropÀische und deutsche Parlament, das deutsche Wirtschaftsministerium
und die Unternehmenslei- tung in Hannover. Es war immer die Position von FIAN, den Fall nicht nur gegenĂŒber der mexikanischen Regierung und Presse, sondern auch den entsprechenden deut- schen Stellen zu
unterstĂŒtzen. Continental ist ein international agierendes Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Die bundesdeutsche Regierung und Ăffentlichkeit sollte wissen, welche Haltung das Unternehmen in Mexiko gegenĂŒber
den Menschen- und Arbeitsrechten einnimmt.
Aus diesem Grund koordinierte FIAN zusammen mit der Deutschen Menschenrechts- koordination in Mexiko und Germanwatch die Rundreise einer
Abordnung der Euzkadi- Gewerkschaft SNRTE nach Deutschland im Mai 2002. Dabei kam es zu einer Reihe von GesprĂ€chen mit den Vertretern des Bundestages und der deutschen Regierung ĂŒber den Fall. AuĂerdem stellte
die mexikanische Delegation ihre Besorgnisse und Forderungen in der Jahres-AktionÀrsversammlung von Continental und in einem perönlichen GesprÀch mit dem Vorstandsvorsitzenden von Continental in Hannover vor.
Seit Mai 2002 hat FIAN-International verschiedene Briefe an ReprÀsentanten der mexikanischen Judikative und Exekutive, die den Fall
bereits kannten, gerichtet. Im besonderen anzuerkennen ist hierbei die Wichtigkeit der letztinstanzlichen Entscheidung der Judikative, die die Entscheidung der Schlichtungsstelle aufhob, die den Streik der
Arbeitnehmer als âunzulĂ€ssigâ qualifiziert hatte. Auf der Ebene der EuropĂ€ischen Union wurde der Fall dem âSozialforum der EuropĂ€ischen Union â Mexikoâ im November 2002 in BrĂŒssel vorgestellt. Er wurde
ausfĂŒhrlich als ein PrĂ€zedenzfall fĂŒr die Menschenrechtsklausel in dem Allgemeinen Ăbereinkommen zwischen Mexiko und der EuropĂ€ischen Union diskutiert.
Im Rahmen des Treffens mit dem PrÀsidenten von Mexiko, Vicente Fox Quesada, am 30. Januar 2003 in der mexikanischen Botschaft in Berlin,
wird FIAN von der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko fordern, die notwendigen MaĂnahmen zu ergreifen, um in diesem Fall Euzkadi-Continental das geltende mexikanische Recht sowie die in Mexiko gĂŒltigen
Bestimmungen des internationalen Rechts umzusetzen. Die Menschen- und Arbeitsrechte jedes einzelnen der Arbeitnehmer mĂŒssen garantiert werden, das Unternehmen muss schnellstmöglich verpflichtet werden, die seit
dem 16. Dezember 2001 ausstehenden GehĂ€lter zu zahlen, die Arbeiter wieder einzustellen oder eine angemessene EntschĂ€digung zu zahlen, sowie die wegen rechtswidriger WerkschlieĂung gesetzlich geregelte
Geldstrafe zu entrichten.
mit freundlicher Genehmigung von FIAN International, 29. Januar 2003
FIAN (FoodFirst Informations- und Aktions-Netzwerk) ist die internationale
Menschenrechtsorganisation fĂŒr das Recht sich zu ernĂ€hren. Sie besitzt Beraterstatus bei den Vereinten Nationen und hat Sektionen und Koordi-
nationen in Afrika, Asien, Lateinamerika und Europa, unter anderem in Mexiko und Deutschland.
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