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Juan Tasselkraut ist wegen Beihilfe
zum Mord an Diego Núñez anzuklagen!
Juan Tasselkraut debe ser procesado por
complicidad en el asesinato de Diego Núñez
Erste Stellungnahme zum Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth vom 27.11.2003 im Ermittlungsverfahren gegen den Mercedes-Benz Manager Juan Tasselkraut
von Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck Sprecher der Koalition gegen Straflosigkeit
Vorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins Berlin, 06.12.2003
Am 03. Dezember 2003 gaben die Nürnberger Justizbehörden bekannt, dass das Amtsgericht Nürnberg-Fürth am 28. November 2003
Haftbefehle gegen den früheren argentinischen Staatspräsidenten und Chef der Militärjunta Jorge Videla, den früheren Oberbefehlshaber der Marine Emilio Massera und den früheren Chef des 1. Heerescorps Carlos
Guillermo Sarez Mason erlassen hat. Dies ist ein großer Erfolg der über fünfjährigen Bemühungen von deutsch-argentinischen Familienangehörigen der Verschwundenen und Ermordeten sowie der Koalition gegen
Straflosigkeit und der mit ihr verbundenen argentinischen Menschenrechts- und Juristenorganisationen.
Neben dieser guten Nachricht wurde aber auch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Mercedes-Benz Manager Juan Tasselkraut durch
die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durch Bescheid vom 27.11.2003 mitgeteilt. Der deutsche Rechtsvertreter der argentinischen Opfer in diesem Verfahren, Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Berlin, hatte am 27.09.1999
im Namen des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) Strafanzeige erstattet. Mittlerweile wird die Anzeige in Deutschland unterstützt durch die kritischen Gewerkschafter von LabourNet, die
Kritischen Aktionäre von DaimlerChrysler, der Koalition gegen Straflosigkeit sowie Einzelgruppen innerhalb der IG Metall und der Belegschaft von Daimler Chrysler. Ein weiteres Strafverfahren ist in Argentinien
gegen die Firma sowie ihre damalige Leitung bei der Staatsanwaltschaft Buenos Aires anhängig, außerdem läuft ein so genannter Wahrheitsprozess wegen des Falles vor der Berufungskammer des Landgerichtes in La
Plata, Argentinien. Die Einreichung einer zivilen Entschädigungsklage in den USA ist geplant.
Der Einstellungsbescheid ist am Freitag, 05.12.2003, zugestellt worden. In den nächsten Tagen wird gegen die Einstellung Beschwerde
eingelegt werden. Vorbehaltlich der ausführlichen Beschwerdebegründung folgt hier eine kurze vorläufige Einschätzung:
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth hat das Verfahren ohne Not zum jetzigen Zeitpunkt eingestellt. Es mag sein, dass der Verteidiger
des Beschuldigten Tasselkraut seit diesem Sommer auf die Einstellung des Verfahrens gedrängt hat und dass die Firma DaimlerChrysler, die am 08.12.2003 einen internen Untersuchungsbericht der Öffentlichkeit
vorstellen will, ein starkes Interesse an dem Ende dieses für sie unrühmlichen Verfahrens hat. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hätte jedoch genügend Gründe gehabt, die Ermittlungen nicht nur weiter zu
betreiben, sondern zu intensivieren. Stattdessen hat sie Erkenntnisse aus den argentinischen Verfahren ignoriert und weitere viel versprechende Ermittlungsansätze nicht abgewartet. Sie hat eine Reihe wichtiger
argentinischer Zeugen nicht zur konsularischen Vernehmung in die deutsche Botschaft in Buenos Aires gebeten, obwohl die faktische Möglichkeit dazu bestand. Vor allem aber hat sie die bereits vorliegenden
Ermittlungsergebnisse nur unzureichend berücksichtigt und im übrigen falsch bewertet.
Es ist unrichtig, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, dass über das Schicksal der Verschwundenen, also auch der insgesamt 15
verschwundenen Gewerkschafter von Mercedes Benz, konkret nichts bekannt sei und daher der Tod der Verschwundenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könnte und schon deswegen keine Beihilfe
zum Mord durch Tasselkraut vorläge.
Denn es gibt konkrete Hinweise auf das Schicksal der verschwundenen Gewerkschafter, die die Staatsanwaltschaft unerwähnt lässt:
Bezüglich der Verschwundenen Reimer und Ventura hat der Zeuge Adolfo Paz, dessen Aussage bisher von der Staatsanwaltschaft nicht
berücksichtigt wurde, vor der Berufungskammer in La Plata ausgesagt, dass er Anfang 1977 im Kommissariat Avellaneda gefangen war. Dort führte Unter-Kommissar Ruben Lavallén, ab 1978 Sicherheitschef von Mercedes
Benz Argentinien, das Kommando. Der Zeuge Paz hat als seine Mitgefangenen eindeutig Reimer und Ventura identifiziert. Dies geht auch aus dem Film von Frau Dr. Weber, der der Staatsanwaltschaft als Beweismittel
vorliegt, hervor.
Die Zeugin Dr. Gabriele Weber hat der Nürnberger Staatsanwaltschaft den von argentinischen Behörden ausgestellten Totenschein für
Diego Nunez übergeben.
Zudem hatte der überlebende Zeuge Hector Anibal Ratto in allen seinen Zeugenvernehmungen davon berichtet, dass er selbst nach seiner
Verschleppung im Folterzentrum Campo de Mayo Diego Nunez und die ebenfalls entführten Gewerkschafter Leichner, Del Conte, Gigena, Arenas und Mosquera wahrgenommen hat und dass diese nach einigen Wochen
„traslado“, also verlegt worden sein, was nach allen vorliegenden wissenschaftlichen und juristischen Erkenntnissen über die Funktionsweise der Militärdiktatur bedeutete, dass sie aus dem Folterzentrum
verbracht und auf eine der bekannten Weisen (Erschießen und Verbringen in Massengräber oder Betäuben und Abwerfen über dem Meer) ermordet wurden.
Allgemein war bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Anwälten der Koalition gegen Straflosigkeit folgendes ausgeführt worden:
Dieser Fall und die anderen ähnlich gelagerten Fälle, in denen wir unsere Anzeigen erstattet haben, bestätigen nur das vor allem im
CONADEP-Bericht und auch im Bericht der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission und in den anderen bereits zitierten Unterlagen bekannte System des Verschwindenlassens. Nach allen wissenschaftlichen,
historischen und juristischen Erkenntnissen gab es aus diesen geheimen Folterlagern nur drei Auswege. Ein Teil der Entführten und Gefolterten wurde in die Freiheit entlassen, ein anderer Teil wurde als so genannter
Pengefangener in offizielle Haftanstalten überführt und ein ganz großer Teil der Verschwundenen wurde auf die bekannte Art und Weise ermordet. Es muss daher auch in den hier zur Verhandlung stehenden Fällen
davon ausgegangen werden, dass alle angezeigten Fälle des Verschwindenlassens zur Ermordung der Betroffenen führte.
Wenn die Staatsanwaltschaft für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts die absolute Gewissheit fordert, dass die Verschwundenen
tatsächlich auch ermordet wurden, so setzt sie ein viel höheres Beweismaß als das gesetzliche geforderte an (zum Begriff des Beweismaß vgl. Bender in Festschrift für Bauer 1982 S. 247 ff.). Denn nach
herrschender Meinung gilt wegen des Wortlautes von § 261 StPO für alle Verurteilungen das selbe stets gleich hohe Beweismaß (vgl. BGHSt 25, 365), nämlich die persönliche Überzeugung des Tatrichters, die auf
objektive Tatsachengrundlagen gestützt ist. Eine absolute das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewissheit ist jedoch nicht erforderlich.
Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische
Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (ständige Rechtssprechung, vgl. etwa BGHSt 10, 208 ff.; BGH Strafverteidiger 1994, S. 580 m.w.N.). Für die Feststellung von Tatsachen genügt somit, dass ein nach
der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloßen
abstrakten – theoretischen Möglichkeit gründen, haben hingegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtssprechung, vgl. BGH NStZ-RR 1999, S. 233 ff. m.w.N.: „Der Richter darf und muss sich in tatsächlich
zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHSt 53, 245 ,Anastasia’).“
In den vorliegenden Fällen gibt es für Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Ermordung der Verschwundenen keine reale Grundlage.
Es liegen keinerlei Beweisanzeichen vor, auf die sie oder das Tatgericht später diese Zweifel stützen könnten. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zweifel, dass die Verschwundenen möglicherweise noch leben könnten, sind angesichts der gebotenen Gesamtschau rein abstrakter und theoretischer Natur und können das für die Verurteilung „nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit“ nicht in Frage stellen. Die bloße gedankliche Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders hätte sein können, kann eine Verurteilung nicht hindern (vgl. BGH NStZ 1984, S. 212 m.w.N.). Unter Anwendung des richtigen Beweismaßes kann die Staatsanwaltschaft somit nur zu dem Ergebnis kommen, dass in allen vorliegenden Fällen ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Erhebung der Anklage lediglich durch die ständige Abwesenheit der Beschuldigten behindert wird. – Es ist also vom Tod der verschwundenen Gewerkschafter von Mercedes Benz auszugehen.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth folgt leichtfertig der von Daimler- Chrysler verbreiteten Version, der überlebende Zeuge
Ratto habe sich in seinen verschiedenen Äußerungen den Vorgang der Weitergabe der Adressen von Diego Nunez durch Tasselkraut an die Polizisten widersprüchlich dargestellt. Dabei folgt die Staatsanwaltschaft
teilweise einer voreinge- nommenen Übersetzung einer Aussage Rattos, die DaimlerChrysler selbst erstellt hatte.
Der Zeuge Ratto hat seit seiner ersten zeugenschaftlichen Vernehmung 1985 im Prozess gegen die Junta-Kommandanten immer dasselbe gesagt,
nämlich dass in seinem Beisein Tasselkraut die Adresse des später entführten Diego Nunez an die Polizisten übergeben hat. In dem Prozess (1985) haben offensichtlich schlechte akustische Bedingungen geherrscht,
wie aus der Nachfrage eines der Richter hervorgeht. Ratto antwortet klar, dass die Adresse von Diego Nunez durchgegeben wurde. In dem von der Zeugin Dr. Weber der Staatsanwaltschaft übergebenen Zeitungsartikel aus
„Clarin“ geht auch deutlich hervor, dass deren Gerichtsreporter dies ebenfalls so verstanden und geschrieben haben. Gegen diese Darstellung ist die Firma damals nicht vorgegangen. Es ist bei dem Prozess auch
lediglich um die Verurteilung der Kommandanten gegangen, nicht um die Beteiligung von Firmenmitgliedern. An einer Klärung dieser Frage bestand damals also keine Notwendigkeit.
Die beiden konsularischen Vernehmungen Rattos widersprechen sich nicht.
Er schildert jeweils die mündliche Weitergabe der Adresse durch Tasselkraut. Die Aussage Rattos in dem Film der Zeugin Dr. Weber widerspricht in keiner Weise seinen anderen Darstellungen. In allen Fällen sagt
der Zeuge, dass Tasselkraut die Adresse entgegengenommen und mit lauter Stimme den Polizisten mitgeteilt hat.
Hinsichtlich der Aussagemotivation muss folgendes betont werden: Der Zeuge Ratto – 1977 verschleppt, gefoltert und lange Zeit
inhaftiert – hat erstmals 1985 über die Weitergabe der Adresse vor Gericht ausgesagt. Danach hat er 15 Jahre gar nichts unternommen, bis ihn die Zeugin Dr. Weber gefunden und erneut befragt hat. Erst dann hat er
seine damalige Darstellung wiederholt, ohne einen unmittelbaren Nutzen daraus gezogen haben. Im übrigen würde er sich als Zeuge strafbar machen, wenn er Tasselkraut zu Unrecht beschuldigen würde.
Der Beschuldigte Tasselkraut hat demgegenüber als Beschuldigter das gute Recht und viele Gründe, die Adressenweitergabe und damit die
Beihilfe zum Mord zu bestreiten. Die Firma Mercedes Benz zog aus den Morden an den Betriebsräten, darunter Nunez, einen wirtschaftlichen Nutzen. Als Zeuge vor der Berufungskammer in La Plata sagte Tasselkraut aus,
dass nach dem Putsch die Produktivität aufgrund von Sabotage auf 30 Prozent gesunken war. Nach einer gewissen Zeit, (als die Betriebsräte beseitigt waren) habe sich die Produktivität normalisiert. „Wunder gibt
es nicht, Euer Ehren“, fügte er hinzu.
Tasselkraut hat in seiner Aussage in der deutschen Botschaft nachweislich gelogen. Dies wurde erschreckender weise von der
Staatsanwaltschaft entweder nicht erkannt oder nicht hinreichend berücksichtigt.
Nicht nur Tasselkrauts Beschreibung der Verschleppung des Zeugen Rattos ist vollkommen unglaubhaft (vgl. dazu den Schriftsatz vom
21.11.2002). Noch schwerer wiegt seine Aussage, dass ihm nicht bekannt sei, dass außer dem Zeugen Ratto irgend jemand im Werk festgenommen worden sein. Denn nachweislich sind auf Firmengelände und damit unter der
Verantwortung der Werksleitung und damit auch von Produktionschef Tasselkraut neben Héctor Ratto mindestens zwei weitere Menschen misshandelt bzw. verschleppt worden: Juan José Ratto und Juan José M., der
ausführlich in der deutschen Botschaft vernommen wurde. Einen Tag vor M.s Entlassung aus der geheimen Haft ging an seinem Wohnsitz ein Telegramm der Firma ein, in dem ihm geraten wurde, „nach dem Geschehenen“ erst einmal ein paar Tage bezahlten Urlaub zu nehmen. Dies lässt zwingend darauf schließen, dass die Firma über seinen Aufenthaltsort und über seine bevorstehende Entlassung informiert war.
Von zu Hause entführt wurde Juan M.s Namensvetter Alfredo M.. Völlig unverständlich ist die Tatsache, dass von der Staatsanwaltschaft
auf die konsularische Vernehmung dieses neuen Zeugen verzichtet wurde. Alfredo M. ist Gründer und langjähriger Generalsekretär der Gewerkschaft für die Meister und mittleres Management bei Mercedes Benz
Argentinien, der „Asociacion Personal Superior“. Alfredo M. war 36 Jahre bei Mercedes Benz tätig und ist erst im Jahr 2001 ausgeschieden.
Wie die Zeugin Dr. Weber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, wurde M. am 14.12.1976 (am selben Tag wie die Arbeiter Grieco und
Vizzini) entführt und von Kommissar Rubén Lavallén – ab 1978 Sicherheitschef bei Mercedes – persönlich gefoltert und zu gewerkschaftlichen Aktivitäten verhört. Als er am nächsten Morgen nach mehreren
Stunden Folter verspätet ins Werk kam, wartete dort auf ihn Produktionschef Tasselkraut, der über die Vorgänge informiert war.
Ferner wurde die Aussage des Zeugen Schifrin nur insoweit berücksichtigt, als dass er als Vorsitzender Richter in La Plata keine Beweise
für eine direkte Beteiligung an der Ermordung einzelner Mitarbeiter der Firma hat. Dies hatte niemand behauptet. Die Morde selbst haben die Militärs oder Polizisten verübt. Der Zeuge Schifrin hat klar gesagt,
dass das Berufungsgericht die Aufgabe hat, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, aber ausdrücklich nicht, Verantwortlichkeiten festzustellen.
Außerdem hob der Zeuge Schifrin hervor, dass es ihm und seiner Kammer nicht so sehr auf die Adressenweitergabe Nunez angekommen sei, da den Richtern bekannt gewesen sei, dass die Adressen der Gewerkschafter bereits 1975 von Mercedes Benz an die Polizei weitergeben worden war.
Schifrin betonte zudem, dass „die Firma jedenfalls alles hinsichtlich des Vorgehens des Militärs wusste“. Damit bestätigt er das
Vorbringen des Anzeigenerstatters, das Tasselkrauts Aussage in dem Interview vor Anzeigenerstattung im Herbst 1999 mit der Zeugin Dr. Weber wie folgt wiedergab: Auf die Frage von Dr. Weber „War der Firma damals
bekannt, dass die Militärs als Subversive abgeführte Arbeiter folterten und ermordeten?“ antwortete Tasselkraut: „Ja, wer sich einigermaßen auskannte in Argentinien, der wusste klar, dass gegen jede
menschlichen Sinne, gegen jedes Menschenrecht in Argentinien Leute beseitigt wurden.“
Das Ermittlungsverfahren gegen Juan Tasselkraut ist wieder auf zu nehmen. Der Sachverhalt ist unter Ausnutzung aller juristischen
Mittel vollständig aufzuklären. Juan Tasselkraut ist schließlich wegen Beihilfe zum Mord an Diego Nunez anzuklagen.
www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs03_12_03.htm
www.labournet.de/branchen/auto/dc/ar/haftbefehl.pdf
www.menschenrechte.org/Menschenrechte/Koalition.htm
www.rav.de/start.htm
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