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Tomuschat unterschlägt entscheidende Quellen
Anmerkung zum Gutachten von Prof. Christian Tomuschat im Auftrag des Bundesfinanzministeriums zum Ausschluss
ehemaliger italienischer Militärinternierter (IMI) von Leistungen der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
von Lothar Evers Kurator der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ Köln, Januar 2003
Im Auftrag des Bundesfinanzministeriums hat Prof. Tomuschat im Sommer 2001 ein Auftragsgutachten erstellt. Es schließt eine große
Gruppe ehemaliger NS-Zwangsarbeiter von Leistungen der deutschen Stiftung aus: diejenigen, die als ehemalige italienische Militärinternierte vom NS-Regime in den Zivilstatus entlassen und dann zur NS-Zwangsarbeit
gezwungen wurden. Über 100.000 Ablehnungsbescheide sind an diese ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter verschickt worden. Die meisten haben verbittert resigniert,
einige Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt.
Es wird zu zeigen sein, dass Prof. Tomuschat entscheidende Quellen (die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages) unterschlägt, um zu dem von seinem Auftraggeber (BMF) gewünschten Ergebnis zu kommen. Prof. Tomuschat betrachtet zunächst den völkerrechtlichen Status der IMI: „dass die IMI bis zu Ihrer
endgültigen Befreiung nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nach den Regeln des Völkerrechts den Status von Kriegsgefangenen besaßen, obwohl das Deutsche Reich diesen Status in massiver Weise verletzte.“
(Seite. 30). Diesen völkerrechtlichen Tatbestand hat Prof. Tomuschat zutreffend beschrieben.
Hier endet aber auch seine gutachterliche Kompetenz. Trotzdem leitet er aus dieser völkerrechtlichen Betrachtung völlig unzulässige
Schlussfolgerungen ab. Dabei unterschlägt er wesentliche Teile der Begründung des Deutschen Bundestages zum Stiftungsgesetz.
Statt juristischer Betrachtung: Orientierung am individuellen Schicksal
Das Gesetz zur Errichtung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft kann als historischer Kompromiss zur Beendigung einer
vorausgegangenen juristischen Aus- einandersetzung vor amerikanischen Gerichten verstanden werden. An die Stelle einklagbarer Schadenersatzzahlungen setzt das Stiftungs-gesetz humanitäre Leistun- gen. Diese
Leistungen sollen gerade nicht nach einer juristischen Klassifizierung des ehemaligen Zwangsarbeiters, sondern vielmehr als Kompensation des realen Leidens während der NS-Zeit gezahlt werden.
Deutscher Bundestag wünscht Leistungen an in den Zivilstatus entlassene Kriegsgefangene, wenn diese die Kriterien des
Stiftungsgesetzes erfüllen.
Sowohl das Bundesfinanzministerium als auch der das Gesetz beratende Innenaus- schuss des deutschen Bundestages hat in diesem Sinne zur
Leistungs-berechtigung von in den Zivilstatus entlassenen Kriegsgefangenen Stellung genommen. Beide stellen nicht auf einen völkerrechtlich unveränderlichen Status der entlassenen Kriegsgefan- genen ab, vielmehr auf derenreale Lebenssituation unter dem NS-Regime (NS-Zwangsarbeit nach Entlassung in den Zivilstatus).
Zunächst das Bundesfinanzministerium in seiner Vorlage:
„Kriegsgefangene, die zu Arbeiten herangezogen wurden, können dafür grundsätzlich keine Leistungen erhalten, denn nach den Regeln
des Völkerrechts durften Kriegsgefangene von dem Gewahrsamsstaat zu Arbeiten herangezogen werden. Aus der Kriegsgefangenschaft entlassene, in den Zivilarbeiterstatus überführte Personen können, wenn sie
die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, zum Berechtigtenkreis nach Absatz 1 gehören.“ Begründung z. Gesetzentwurf v. 14.4.2000 (BMF)
Spricht das BMF noch von „können“, so präzisiert dies der Innenausschuss des Bundestages in seiner von Tomuschat in seinem
Gutachten unterschlagenen, jedenfalls nicht zitierten und gewürdigten eigenen Begründung: „haben einen Anspruch“:
„Soweit die von diesem Gesetz genannten Kriterien der Deportation und des Einsatzes zur Zwangsarbeit unter Haftbedingungen erfüllt
sind, habenauch Kriegsgefangene, die zwangsweise unter dem NS-Regime in den Zivilstatus überführt worden sind, einen Anspruch nach diesem Gesetz.“ Begründung z. Gesetzentwurf v. 30.6.2000 (Innenausschuss)
Der gesetzgebende Deutsche Bundestag wünscht also eindeutig, dass den in den Zivilstatus entlassenen Kriegsgefangenen (unabhängig von
der im Mittelpunkt von Tomuschats Gutachten stehenden Frage des völkerrechtlichen Status) immer dann Leistungen nach dem Stiftungsgesetz zufließen, wenn die sonstigen auf die Zwangsarbeit anzuwendenden Kriterien
„Deportation und Haftbedingungen“ erfüllt sind. Diese Aussage des Gesetzgebers ist so eindeutig, dass man versteht, warum Tomuschat dieses Zitat in seinem Gutachten unterschlägt: Es steht seinem gewünschten
Gutachtenergebnis zu sehr im Wege.
Fehlende Finanzmittel im IOM Plafond sind kein Argument für Ausschluss der IMI.
Noch weiter von seiner Kernkompetenz als Experte in völkerrechtlichen Fragen entfernt sich Prof. Tomuschat wenn er behauptet, die
unzureichende Ausstattung der IOM mit Mitteln der Stiftung bedeute, dass der Gesetzgeber eine Nichtberücksichtigung der IMI gewollt habe, „da sonst die entsprechenden Summen in dem Verteilungsplan hätten
berücksichtigt werden müssen.“ (Tomuschat Seite 54).
Dabei ist Prof. Tomuschat sehr wohl bekannt, dass der erwähnte Verteilungsplan dem deutschen Gesetzgebungsverfahren voraus gesetzt war.
Er reflektiert daher das Kräfteverhältnis der dem deutschen Gesetzgebungsverfahren vor geschalteten internationalen Verhandlungen. Bekanntlich waren Vertreter der später in den Zuständigkeitsbereich der IOM
fallenden Verfolgtengruppen und Länder an diesen Verhandlungen nicht beteiligt. Der aus diesen Verhandlungen verbleibende Plafond der IOM bildet eine Restkategorie nach Berücksichtigung aller am Verhandlungstisch
vertretenen Interessen.
Dies wird besonders deutlich, wenn Tomuschat erwähnt, „dass entsprechend einer Fußnote von diesem Betrag (der IOM) noch 260 Mio.
DM an die Jewish Claims Conference abzuführen sind“ (Tomuschat Seite 34). Diese Abführung von fast einem Drittel des IOM Etats an die JCC am letzten Tag der Verhandlungen hatte nicht etwa mit geringeren
Opferzahlen im „Rest of the World“ sondern ausschließlich mit höherem Finanzierungsbedarf der JCC zu tun, den diese ohne Verteidigungsmöglichkeit der anderen Opfergruppe durchsetzen konnte.
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages war sich bewusst, dass wegen der Unterfinanzierung des IOM Plafonds eine Ungleichbehandlung
der hieraus zu finanzierenden Opfergruppen resultieren könnte.
„Den Opfern aus den an den Verhandlungen nicht beteiligten Staaten (sog. ,Rest der Welt’) wird Gleichbehandlung zugesichert. Dabei
ist sich der Ausschuss darüber im Klaren, dass die Mittel für diesen Opferkreis, für den keine genauen Zahlen vorliegen, ggf. nicht gesichert sind.“ Begründung z. Gesetzentwurf v. 30.6.2000 (Innenausschuss)
Das Kuratorium hat bei der Verwendung überschüssiger Mittel vor allem sicherzustellen, dass finanzielle Disparitäten, die nach
jetzigem Kenntnisstand zwischen der 6. Partnerorganisation [IOM] und den anderen Partnerorganisationen aufgrund ungleicher Mittelausstattung zu befürchten sind und die zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung von
Leistungsberechtigten führen könnten, verhindert werden. Begründung z. § 9 d.Gesetzentwurf v. 30.6.2000 (Innenausschuss)
Grundsatz der Gleichbehandlung: Tausende in den Zivilstatus entlassene Kriegsgefangenen aus Polen wurden unter dem
Stiftungsgesetz entschädigt.
Als die italienischen Militärinternierten in den Zivilstatus entlassen wurden, konnte die deutsche Administration als Exempel auf die
Entlassung der polnischen Kriegsgefangenen in den Zivilstatus im Jahre 1940 zurückgreifen.
Diesem Memorandum sind entsprechende Erlasse und Entlassungsdokumente aus beiden Entlassungswellen beigefügt, die beweisen, dass bis in
die ideologisch Begründung („hochherzige Geste des Führers“ [Polen] „Bemühungen des Duce und Großherzigkeit des Führers“ [Italien]) der Entlassungsvorgang rechtlich und praktisch identisch ablief. Die
von Prof. Tomuschat am Beispiel der italienischen Militärinternierten zu begutachtenden Tatbestände treffen also zu 100% auch auf die zuvor in den Zivilstatus entlassenen polnischen Kriegsgefangenen zu.
Deren Interessen waren durch die polnische Delegation in den internationalen Verhandlungen vertreten. Daher sind alle in den Zivilstatus
entlassenen polnischen Soldaten, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen des Stiftungsgesetzes erfüllen, wie selbstverständlich aus dem Plafonds der polnischen PO entschädigt worden. Im polnischen Fragebogen wird
die Tatsache einer der Zwangsarbeit vorausgehenden Kriegsgefangenschaft nicht einmal abgefragt. Es dürfte sich nach Schätzungen der polnischen Partnerorganisation um mehrere tausend Empfänger handeln, die ohne
jede Beanstandung durch die deutsche Stiftung Zahlungen erhalten haben, obwohl sie nach Prof. Tomuschats gutachterlicher Auffassung nie den rechtlichen Status als Kriegsgefangene verloren haben.
Polnische Kriegsgefangene, die nach ihrer Entlassung in den Zivilstatus NS-Zwangsarbeit leisten mussten, gibt es nicht nur im
Zuständigkeitsbereich der polnischen Partnerorganisation. Diejenigen, die heute nicht in Polen wohnen, waren durch die IOM zu entschädigen. In allen Fällen, in denen auch die polnische PO Leistungen zugesprochen
hätte, hat auch die IOM Leistungen an ehemalige Kriegsgefangene gezahlt. Dies war auch notwendig, wollte man es nicht zu gravierender Ungleichbehandlung zwischen polnischen Leistungsempfängern und denen im
Zuständigkeitsbereich der IOM kommen lassen. Wenn dies zwischen zwei Partnerorganisationen unter dem deutschen Stiftungsgesetz gilt, muss es um so mehr für die Gleichbehandlunginnerhalb des IOM – Plafonds gelten.
Den ehemaligen italienischen Militärinternierten stehen Leistungen nach dem Stiftungsgesetz zu, weil:
1. der Innenausschuss des Deutschen Bundestages dies ausdrücklich gewünscht hat: „Soweit die
von diesem Gesetz genannten Kriterien der Deportation und des Einsatzes zur Zwangsarbeit unter Haftbedingungen erfüllt sind, haben auch Kriegsgefangene, die zwangsweise unter dem NS-Regime in den Zivilstatus
überführt worden sind, einen Anspruch nach diesem Gesetz.“
2. dabei dem Innenausschuss die Unterfinanzierung des IOM-Plafonds bewusst war und er trotzdem auf
einer Gleichbehandlung identischer Verfolgungs-schicksale in verschiedenen Partnerorganisationen bestanden hat: „Den Opfern aus den an den Verhandlungen nicht beteiligten Staaten (sog. ,Rest der Welt’) wird
Gleichbehand- lung zugesichert. Dabei ist sich der Ausschuss darüber im Klaren, dass die Mittel für diesen Opferkreis, für den keine genauen Zahlen vorliegen, ggf. nicht gesichert sind.“
3. tausende in den Zivilstatus entlassene polnische Kriegsgefangene und spätere NS-Zwangsarbeiter
Stiftungsmittel aus den Plafonds der polnischen PO und der IOM erhalten haben, und diese aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes den italienischen Antragstellern nicht verweigert werden dürfen.
4. Prof. Tomuschats Gutachten lediglich den völkerrechtlichen Aspekt zutreffend analysiert. Dies
allerdings für alle in den Zivilstatus entlassenen Kriegsgefangenen und späteren NS Zwangsarbeiter (auch die polnischen). Seine politischen Schlussfolge- rungen sind jedoch falsch und überschreiten seine gutachterliche Kompetenz.
Die beiden oben bewiesenen Auffassungen des Bundestagsinnenausschusses werden von Prof. Tomuschat entweder unterschlagen oder falsch wiedergegeben.
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