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Deutsche Bank Hauptversammlung, 18. Mai 2005, Frankfurt am Main
Entschädigungen für die Opfer der Apartheid in Südafrika!
Sehr geehrter Herr Dr. Ackermann, sehr geehrte Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats, sehr geehrte Mitaktionärinnen und Mitaktionäre,
mein Name ist Theo Kneifel, ich bin Koordinator der Kirchlichen Arbeitsstelle Südliches Afrika (KASA) in Heidelberg und spreche hier im
Namen des Dachverbandes der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre, und zugleich spreche ich im Namen unserer Partnerorganisation in Südafrika, der Khulumani-Support-Group.
Khulumani-Support-Group ist die einzige nationale Organisation von Überlebenden und Opfern schwerer Menschenrechtsverbrechen der
Apartheid, mit über 32.000 Mitgliedern. Damit steht Khulumani symbolisch für die große schwarze Mehrheit in Südafrika, die trotz einer politisch erfolgreichen ersten Dekade der Demokratie bisher vergeblich auf
eine soziale und wirtschaftliche Verbesserung ihrer Lage wartet.
Was hat Khulumani mit der Deutschen Bank zu tun? Khulumani hat im November 2002 am Gericht im Eastern District in New York eine Klage
gegen 22 internationale Banken und Konzerne eingereicht, darunter die Deutsche Bank, welche, so die Argumentation der Klage, mit-verantwortlich sind für die von diesem Regime verübten schweren
MenschenrechtsverletzunÂgen.
Ich möchte hier zwei Dinge tun: Sie, Mitaktionäre und Mitaktionärinnen, kurz über den Stand der Khulumani-Klage informieren: denn
hier geht es auch um Ihr Geld, aber noch mehr geht es hier um die Glaubwürdigkeit der Deutschen Bank, in ihrem Anspruch, dass sie sich im Sinne einer `corporate social responsibility´, die Sie seit einigen Jahren
immer wieder in den Vordergrund Ihrer Jahresberichte stellen, sozialen und ökologischen Standards verpflichtet fühlt.
Zweitens werde ich kurz zu einigen Fragen kommen, auf die zu antworten Sie, Herr Dr. Ackermann, uns in der Hauptversammlung im
vergangenen Jahr, am 02. Juni 2004, schuldig geblieben sind.
Zunächst zum Stand der Khulumani-Klage, da Sie, Herr Dr. Ackermann, diese trotz ihrer Relevanz für uns als Aktionäre, in Ihrer Rede
nicht erwähnt haben.
Hier hat es zwei neue Entwicklungen gegeben:
Am 29. November 2004 hat der zuständige Richter in New York die Khulumani-Klage – zusammen mit zwei weiteren Klagen – in erster
Instanz abgewiesen.
Am 27. April 2005 hat Khulumani durch die renommierte Anwaltskanzlei Cohen, Milstein, Hausfeld and Toll Berufung gegen die Abweisung der
Klage eingereicht.
In ihrer Begründung nennen die Khulumani-Anwälte besonders die folgenden problematischen Aspekte des Urteils:
Das Urteil kommt einer Missachtung internationaler Konventionen und UN-Resolutionen gleich, welche die Apartheid als Verbrechen gegen die
Menschheit verurteilten und zum Boykott des Apartheidregimes aufriefen.
Der Richter hat es unterlassen, zwischen der juristisch präzise auf konkrete Fälle schwerer Menschenrechtsverbrechen zugeschnittenen
Khulumani-Klage und den anderen, pauschal argumentierenden Sammelklagen, wie denen des US-Anwalts Ed Fagen, zu diffenzieren. Unberechtigterweise wird die Khulumani-Klage immer wieder in denselben Topf wie die
ursprüngliche Fagan-Klagen geworfen, auch von Richter Sprizzo.
Das Urteil interpretiert die vom obersten US-Gerichtshof am 29. Juni 2004 gefassten Grundsatzentscheide zum Alien Tort Claims Act, der
rechtlichen Grundlage der Klagen, sehr restriktiv, misst aber andererseits politischen Stellungnahmen der US-Regierung und der südafrikanischen Regierung, sowie wirtschaftlichen Interessen großes Gewicht bei.
Bei der jetzt anstehenden Berufungsverhandlung in zweiter Instanz, auf der Second Circuit-Ebene, hat die Khulumani-Klage gute Chancen.
2004 hat ein Richtergremium des Second Circuit in einem ähnlich gelagerten Fall (es ging um Beihilfe bei schweren
Menschenrechtsverletzungen in Myanmar durch den amerikanischen Ölkonzern UNOCAL) positiv über die Annahme der Klage entschieden, die allerdings mittlerweile eine außergerichtliche Einigung erfahren hat.
Die Khulumani-Klage ist seitdem zu einem weltweit beachteten Testfall avanciert, der völkerrechtliches Neuland betriff, da er austestet,
inwieweit multinationale Konzerne für schwerwieÂgende Verletzung oder für die Beihilfe bei der Verletzung von grundlegenden Menschenrechten, haftbar gemacht werden können. Kein Wunder, dass die Khulumani-Klage
von so namhaften Persönlichkeiten unterstützt wird wie von Erzbischof Desmond Tutu, dem Nobelpreisträger und ehemaligen Vorsitzenden der südafrikanischen Wahrheits- und Versöhnungskommission, von seinem
jetzigen Nachfolger dem anglikanischen Erzbischof von Kapstadt Njongonkulu Ndungane, aber auch von dem früheren Chefökonomen der Weltbank Joseph Stiglitz, sowie Susan George, der Direktorin des Transnational
Institute; bei uns in Deutschland von Völkerrechtlern wie Prof. Norman Paech, oder dem früheren hessischen Justizminister Rupert von Plottnitz.
Diese internationale Beachtung der Khulumani-Klage ist aber auch eine Chance für die Deutsche Bank und die übrigen beklagten
transnationalen Unternehmen. Durch konstruktive Zusammenarbeit mit Khulumani können Sie dazu beitragen, dass es bald rechtlich verbindliche Normen für verantwortliche Unternehmensführung gibt, so wie sie in einem
wichtigen Schritt im August 2003 von der Subkommission der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vorgelegt worden sind. Dies wäre eine organische Fortführung Ihrer Verpflichtungen
gegenüber den neun Prinzipien des Global Compact der UN, bei deren Konsolidierung sich die Deutsche Bank international als Vorreiter betätigt. Dazu gehören die zwei ersten Prinzipien, mit denen Sie sich für die
Einhaltung der Förderung der Menschenrechte einsetzen und Sich weigern, von Ihrer Verletzung, wie im Falle Ihrer Apartheidgeschäfte, zu profitieren.
In diesem Sinne komme ich jetzt zum Schluss zu konkreten Fragen, die Sie diesmal hoffentlich, da nicht direkt Klagen-relevant,
beantworten:
Zunächst zur Frage der historischen Aufarbeitung der Verflechtung der Deutschen Bank mit der Apartheid: Vor zwei Wochen wurden wir durch
ein Schreiben aus Ihrem Hause darüber informiert, dass die von Ihnen, Herr Ackermann, in Reaktion auf diesbezügliche Anfragen unsererseits angeregte Dokumentation über Ihre Geschäftsbeziehungen mit Südafrika
jetzt fertig gestellt ist. Während ich Verständnis dafür habe, dass Sie sagen: „entschädigungsrelevante Ergebnisse“ erst nach einer rechtskräftigen Beilegung der anhängenden Klagen veröffentlichen zu
wollen, habe ich doch eine Anfrage an den Charakter der erstellten Studie.
Sie geben ihr den harmlosen Titel: „Historische Dokumentation über die Beziehungen der Deutschen Bank zum Südlichen Afrika vom Ende
des 19. Jahrhunderts bis zum Ende des Apartheidregimes“.
Aus meiner Sicht ist dieser Arbeitstitel fragwürdig, insinuiert er doch fatale nahtlose Übergänge und Identitäten zwischen Ihren
Geschäften vor 1948 und nach 1948, dem Jahr der gesetzlichen Etablierung der völkerrechtswidrigen Apartheid. Die Frage ist doch gerade, warum Sie nicht 1948 Ihre für den Erhalt des Apartheidregimes strategisch
wichtigen Kredite eingestellt haben, oder spätestens ab 1973, als die Vollversammlung der Vereinten Nationen das Apartheidregime als „Verbrechen gegen die Menschheit“ international ächtete. Darf eine Bank ein
völkerrechtlich illegitimes Regime finanziell unterstützen, das ist die entscheidende Frage.
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