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§ 2 der Satzung wird wie folgt ergänzt: „(9) Schwerbehinderte Arbeitskräfte beschäftigt
die Gesellschaft im größtmöglichen Umfang. Sie erfüllt mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Mindestquote für schwerbehinderte Beschäftigte, sorgt für eine optimale Gestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze
und bietet den schwerbehinderten Beschäftigten bestmögliche Qualifizierungs- und Aufstiegschancen."
§ 2 der Satzung wird wie folgt ergänzt: „(10) Mit Regierungen, die keine demokratische
Legitimation besitzen oder aus deren Staaten Berichte über staatlich veranlaßte oder staatlich geduldete Menschenrechtsverletzungen vorliegen, tätigt die Gesellschaft keine Geschäfte. Gleiches gilt für staatliche
oder halbstaatliche Unternehmen entsprechender Staaten."
§ 2 der Satzung wird wie folgt ergänzt: „(11) Die Gesellschaft nutzt ihren gesamten
Einfluß auf die ihr verbundenen Unternehmen, um den vorgenannten Grundsätzen auch bei ihnen Geltung zu verschaffen. Mit Unternehmen, die gegen die vorgenannten Grundsätze verstoßen, tätigt die Gesellschaft keinerlei
Geschäfte und beteiligt sich nicht an deren Kapital."
§ 5 der Satzung (Vorstand) wird wie folgt ergänzt:
„(4) Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sind Frauen."
§ 7 der Satzung (Aufsichtsrat) wird wie folgt ergänzt: „(6) Mindestens die Hälfte der
durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder sind Frauen."
§ 7 der Satzung wird wie folgt ergänzt: „(7) Durch die Hauptversammlung können nur
Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden, die keine Mandate in konzernfremden Aufsichtsräten innehaben."
§ 11 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird im Absatz d) wie folgt neu gefaßt:
„d) Die Vergütung und die Tantieme für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden proportional zu ihrer Anwesenheit in den Aufsichtsratssitzungen bemessen."
§ 13 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) wird wie folgt ergänzt: „ (3) In den
Mitteilungen nach § 125 Aktiengesetz weist der Vorstand die Aktionärinnen und Aktionäre ausdrücklich darauf hin, daß sie ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung nicht nur durch die Depotbanken, sondern auch durch
Vereinigungen von Aktionären vertreten lassen können. Dabei teilt der Vorstand auchden Namen, die Adresse und eine bis zu einhundert Worte lange Selbstdarstellung jeder Vereinigung von Aktionären mit, die in der
letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionärinnen oder Aktionäre ausgeübt hat und die diese Mitteilung binnen einer Woche nach Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern vom Vorstand verlangt
hat. Im Falle einer Änderung des § 125 Aktiengesetz handelt der Vorstand sinngemäß, bis eine Hauptversammlung eine Satzungsanpassung vornimmt."
§ 14 der Satzung (Leiter der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefaßt: „ Leitung der
Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz der ältesten anwesenden Aktionärin wählt die Hauptversammlung an ihrem Beginn eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Nicht wählbar sind dabei Personen, über deren
Entlastung in der jeweiligen Hauptversammlung abgestimmt werden soll, die in der jeweiligen Hauptversammlung in ein Organ des Unternehmens gewählt werden sollen oder die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu
einer der vorgenannten Personen befinden. (2) Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter regelt im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung. Wortbeiträge von
Aktionärinnen und Aktionären ruft sie bzw. er in der Reihenfolge der Wortmeldungen auf, die in einer offen ausgelegten Redeliste vermerkt werden."
§ 15 der Satzung (Beschlußfassung und Wahlen) wird wie folgt ergänzt: „Bei allen
Abstimmungen der Hauptversammlung sind sowohl die Ja- als auch die Nein-Stimmen einzusammeln. Das Subtraktionsverfahren ist unzulässig."
§ 16 der Satzung (Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefaßt: „Die Bekanntmachungen der
Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger und in allen deutschen Tageszeitungen, die am Tag der jeweiligen Bekanntmachung in einer Auflage von mindestens 50.000 Exemplaren erscheinen."
Die Satzung wird um folgenden Paragraphen 17 ergänzt: „§ 17 Sozial- und Ökologie-Beirat
(1) Die Gesellschaft bildet einen Sozial- und Ökologie-Beirat, der die Einhaltung sozialer und ökologischer Mindeststandards bei allen Geschäften der Gesellschaft überwacht. Maßstab seiner Arbeit sind nationale
Gesetze sowie internationale Vereinbarungen und Konventionen. (2) Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Personen. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag von Aktionärinnen und
Aktionären für die Dauer von jeweils fünf Jahren durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Mitglied des Vorstands der des Aufsichtsrats
stehen, sind von der Wahl ausgeschlossen. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder sind Frauen. (3) Die Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des Beirats die gleichen Vergütungen, Tantiemen und Informationsrechte
wie den Mitgliedern des Aufsichtsrats. Darüberhinaus erhält jedes Mitglied des Beirats ungehinderten Zugang zu allen Informationen und zu allen Einrichtungen der Gesellschaft. (4) Der Beirat berichtet in jeder
Hauptversammlung der Gesellschaft über seine Arbeit und über deren Ergebnisse. Jedes Mitglied des Beirats darf sich jederzeit öffentlich zu jedem Aspekt der Gesellschaft und ihrer Geschäfte äußern. Der Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat dabei Vorrang gegenüber dem Schutz von Betriebsgeheimnissen."
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