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Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre e.V.
SATZUNG
beschlossen von der GrĂĽndungsversammlung am 23.02.1986 in Solingen,
geändert von den Mitgliederversammlungen am 09.11.1986 und 26.11.1992 in Köln, am 03.09.1994 in Stuttgart, am 12.04.1997, 14.02.1998 und 25.03.2000 in Frankfurt am Main und am 04.03.2006 in Köln
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein trägt den Namen „Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Köln. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK (1) Ziel und Zweck des Vereins ist es – die Volksbildung
insbesondere in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz sowie Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu fördern; – den Tierschutz zu fördern und unnötige Tierversuchezu vermeiden;
– die öffentliche Gesundheitspflege sowie den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Wirtschafts- lebenzu fördern;
– die Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, sowie für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Körperbeschädigte zu fördern;
– die internationale Gesinnung und die Völkerverständigung zu fördern, um Frieden herzustellen und zu bewahren. (2) Der Satzungszweck wird verwirkIicht insbesondere durch die
– Teilnahme an Aktionärs-, GeselIschafter- und Genossenschaftsversammlungen und der Ausübung der damit verbundenen Rechte – insbesondere der Rede-, Antrags- und Stimmrechte; – Vertretung von
Anteilseignerinnen und Anteilseignern und die Wahrnahme ihrer Rechte in solchen Versammlungen, sofern ihre Interessen den Vereinszielen entsprechen;
– Unterstützung der TeiInahme Dritter an solchenVersammlungen, sofern sie den Vereinszielen dient; – Unterstützung und Beratung solcher Gruppen und Personen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind oder
tätig werden wollen; – Auswertung, Dokumentation und Vermittlung von Informationen, die den VereinszieIen dienen; – Herausgabe eigener Informationsmaterialien, die den Vereinszielen dienen;
– Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren und Öffentlichkeitskampagnen; – Bemühung, zu verhindern, daß sich Unternehmen durch Produktion, Finanzierung, Vertrieb und Art ihrer Produkte und
Dienstleistungen in Gegensatz zu den vorgenannten Zielen stellen; – Stärkung des Einflusses von Aktionärinnen und Aktionären sowie Anteilseignerinnen und AnteiIseignern anderer GeseIIschaftsformen, die den
vorgenannten Zielen Vorrang vor eigenen materieIlen und ideellen Interessen einräumen, in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. (3) Der Verein bekennt sich – zur Sozialbindung des Eigentums, wie sie in
Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland definiert ist; – zum Vorrang der fundamentalen Menschenrechte für alle Menschen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in
der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündet wurden – insbesondere des Rechts auf Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, ein menschenwürdiges Leben, soziale Sicherheit, Arbeit und
gleichen Lohn für gleiche Arbeit; – zum Vorrang der natürlichen Lebensgrundlagen und ihres Schutzes gegenüber damit unvereinbaren wirtschaftlichen und politischen Interessen; – im Sinne des
Völkerverständigungsgedankens und der Menschenrechte zur Solidarität mit den benachteiligten Menschen in der sogenannten Dritten Welt; – im Sinne der Sozialpartnerschaft zur Bewahrung, Stärkung,
Durchsetzung und zum Ausbau der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT (1) Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tatig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei WegfaII seines bisherigen Zwecks fäIIt das Vereinsvermögen ausschließlich einer
oder mehreren gemeinnützig tätigen Organisationen zu, welche sich verpflichten, das Vereinsvermögen im Sinne der Satzung zu verwenden. Im einzelnen wird darüber im Auflösungsbeschluß befunden. Beschlüsse
über Verwendungen des Vereinsvermögens nach dessen Auflösung dürfen erst nach EinwiIIigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und sind bereit, diese zu unterstützen. Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder. (2) Fördermitglieder unterstützen den Verein
finanziell. Für ihre Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. (3) Aktive MitgIieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des
Vereinszwecks. Die Aufnahme als aktives Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der nach freiem Ermessen darĂĽber entscheidet. Jede natĂĽrliche Person kann aktives Mitglied sein. Eine juristische Person kann
aktives Mitglied sein; ausgeschlossen von der aktiven Mitgliedschaft sind gewinnorientierte Unternehmen, politische Parteien und deren Untergliederungen. (4) Die aktive Mitgliedschaft endet auĂźer durch Tod
bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register durch – Austritt, der schriftlich erklärt werden muß. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist noch zu zahlen. – Ausschluß durch
Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit der Beitragzahlung sechs Monate im Verzug ist, schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde. – Ausschluß wegen
vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere bei grobem oder wiederhoItem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Ausgeschlossene aktive Mitglieder können innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach ZusteIIung der AusschIußentscheidung Berufung zur nächsten ordentIichen Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet. (5) Die Fördermitgliedschaft endet außer durch Tod bzw. Löschung einer
juristischen Person im zuständigen Register durch – Austritt, der schriftlich erklärt werden muß. – Ausschluß durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die finanzielle Förderung 15 Monate
ausbleibt. – Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere bei grobem oder wiederhoItem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
§ 5 VEREINSMITTEL (1) Die Mittel zur ErfülIung seiner Aufgaben erhält der Verein
durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. (2) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgeIegt. Der Vorstand kann in EinzeIfäIlen aus BiIIigkeitsgründen
Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind die MitgIiederversammIung und der Vorstand. (2) Zur UnterstĂĽtzung des Vorstandes kann dieser bei Bedarf Arbeits- und/oder Projektgruppen bilden und Aktive und
Fördermitglieder sowie sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.
§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert
oder wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangt. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. (4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Der ProtokolIfĂĽhrer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. (5) Jedes aktive Mitglied, das mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung aufgenommen wurde und seinen
Jahres-Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, hat eine Stimme. Fördermitglieder haben ein Anwesenheits- und Antrags- aber kein Stimmrecht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme, sodaß sich
Mitglieder nicht durch natĂĽrliche Personen vertreten lassen dĂĽrfen, die selbst stimmberechtigt sind oder bereits ein anderes Mitglied vertreten. (6) BeschlĂĽsse werden mit einfacher Mehrheit gefaĂźt. FĂĽr
Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
dürfen nur erfolgen, wenn diese in der EinIadung als Tagesordnungspunkte genannt waren. (7) Der Mitgliederversammlung obliegen: – die WahI des Vorstands, – die WahI von Kassenprüfern,
– die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands, – die Beschlußfassung über Anträge, – Sätzungsänderungen, – die Auflösung des Vereins.
(8) Ăśber die BeschlĂĽsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom ProtokollfĂĽhrer zu unterschreiben ist.
§ 8 DER VORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, aber höchstens acht
aktiven Mitgliedern des Vereins oder Angehörigen von juristischen Personen, die aktive Mitglieder des Vereins sind. Vier der acht Vorstandsposten sind für Frauen reserviert, die übrigen vier für Männer. Alle
Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Gerichtlich und auĂźergerichtlich ist jedes Vorstandsmitglied allein zur Vertretung berechtigt. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Jede Mitgliederversammlung kann unter Wahrung von § 8 Absatz 1 der Satzung Vorstandsmitglieder wählen. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Abwahl einzelner oder aller Mitglieder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
(3) Der Vorstand ist für aIle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen durch die Satzung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen
und ist an diese gebunden. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin: – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung für diese,
– das Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, – das Erstellen und die Vorlage des Jahres- und Kassenberichts, – die Leitung eventueIler Projektgruppen,
– die Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
§ 9 INKRAFTTRETEN
(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung beschlossen ist. (2) Sofern zur Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt Änderungen
der Satzung für erforderlich gehalten werden oder das Registergericht Satzungsänderungen verlangt, wird der Vorstand ermächtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen, sofern sie nicht zum
Wesensgehalt der Satzung gehören. Er hat jedoch alle aktiven Mitglieder unverzüglich über solche Änderungen schriftlich zu informieren.
BEITRAGSORDNUNG
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13.03.1999
gĂĽltig ab 01.01.2000
Der Mindestbeitrag pro Kalenderjahr beträgt für
aktive Mitglieder (juristische Personen): Euro 120,-
aktive Mitglieder (natĂĽrliche Personen): Euro 60,-
Fördermitglieder: Euro 30,-
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