Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
§ 2 VEREINSZWECK
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
§ 5 VEREINSMITTEL
§ 6 ORGANE DES VEREINS
§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 8 DER VORSTAND
§ 9 INKRAFTTRETEN

BEITRAGSORDNUNG


Satzung beschlossen von der Gründungsversammlung am 23.02.1986 in Solingen,
geändert von den Mitgliederversammlungen am 09.11.1986 und 26.11.1992 in Köln,
am 03.09.1994 in Stuttgart, am 12.04.1997, 14.02.1998 und
25.03.2000 in Frankfurt am Main und am 04.03.2006 in Köln

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein trägt den Namen „Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Köln.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 VEREINSZWECK

(1) Ziel und Zweck des Vereins ist es

  • die Volksbildung insbesondere in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz sowie Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu fördern
  • den Tierschutz zu fördern und unnötige Tierversuche zu vermeiden
  • die öffentliche Gesundheitspflege sowie den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Wirtschaftsleben zu fördern
  • die Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, sowie für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Körperbeschädigte zu fördern
  • die internationale Gesinnung und die Völkerverständigung zu fördern, um Frieden herzustellen und zu bewahren.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  • Teilnahme an Aktionärs-, Gesellschafter- und Genossenschaftsversammlungen und der Ausübung der damit verbundenen Rechte – insbesondere der Rede-, Antrags- und Stimmrechte
  • Vertretung von Anteilseignerinnen und Anteilseignern und die Wahrnahme ihrer Rechte in solchen Versammlungen, sofern ihre Interessen den Vereinszielen entsprechen
  • Unterstützung der Teilnahme Dritter an solchen Versammlungen, sofern sie den Vereinszielen dient
  • Unterstützung und Beratung solcher Gruppen und Personen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind oder tätig werden wollen
  • Auswertung, Dokumentation und Vermittlung von Informationen, die den Vereinszielen dienen
  • Herausgabe eigener Informationsmaterialien, die den Vereinszielen dienen
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren und Öffentlichkeitskampagnen
  • Bemühung, zu verhindern, dass sich Unternehmen durch Produktion, Finanzierung, Vertrieb und Art ihrer Produkte und Dienstleistungen in Gegensatz zu den vorgenannten Zielen stellen
  • Stärkung des Einflusses von Aktionärinnen und Aktionären sowie Anteilseignerinnen und Anteilseignern anderer GeseIIschaftsformen, die den vorgenannten Zielen Vorrang vor eigenen materieIlen und ideellen Interessen einräumen, in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft.

(3) Der Verein bekennt sich

  • zur Sozialbindung des Eigentums, wie sie in Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland definiert ist
  • zum Vorrang der fundamentalen Menschenrechte für alle Menschen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündet wurden – insbesondere des Rechts auf Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, ein menschenwürdiges Leben, soziale Sicherheit, Arbeit und gleichen Lohn für gleiche Arbeit
  • zum Vorrang der natürlichen Lebensgrundlagen und ihres Schutzes gegenüber damit unvereinbaren wirtschaftlichen und politischen Interessen
  • im Sinne des Völkerverständigungsgedankens und der Menschenrechte zur Solidarität mit den benachteiligten Menschen in der sogenannten Dritten Welt
  • im Sinne der Sozialpartnerschaft zur Bewahrung, Stärkung, Durchsetzung und zum Ausbau der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)  Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein ist selbstlos tatig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen ausschließlich einer oder mehreren gemeinnützig tätigen Organisationen zu, welche sich verpflichten, das Vereinsvermögen im Sinne der Satzung zu verwenden. Im Einzelnen wird darüber im Auflösungsbeschluss befunden. Beschlüsse über Verwendungen des Vereinsvermögens nach dessen Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1)  Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und sind bereit, diese zu unterstützen.
Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder.
(2) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Für ihre Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
(3) Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks. Die Aufnahme als aktives Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet.
Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein. Eine juristische Person kann aktives Mitglied sein; ausgeschlossen von der aktiven Mitgliedschaft sind gewinnorientierte Unternehmen, politische Parteien und deren Untergliederungen.
(4) Die aktive Mitgliedschaft endet außer durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register durch

  • Austritt, der schriftlich erklärt werden muss. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist noch zu zahlen.
  • Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit der Beitragzahlung sechs Monate im Verzug ist, schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde.
  • Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Ausgeschlossene aktive Mitglieder können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

(5) Die Fördermitgliedschaft endet außer durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register durch

  • Austritt, der schriftlich erklärt werden muss.
  • Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die finanzielle Förderung 15 Monate ausbleibt.
  • Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere bei grobem oder wiederhoItem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

§ 5 VEREINSMITTEL

(1)  Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2)  Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand kann in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.


§ 6 ORGANE DES VEREINS

(1)  Organe des Vereins sind die MitgIiederversammIung und der Vorstand.
(2)  Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser bei Bedarf Arbeits- und/oder Projektgruppen bilden und Aktive und Fördermitglieder sowie sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.


§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(5)  Jedes aktive Mitglied, das mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung aufgenommen wurde und seinen Jahres-Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, hat eine Stimme. Fördermitglieder haben ein Anwesenheits- und Antrags- aber kein Stimmrecht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme, sodaß sich Mitglieder nicht durch natürliche Personen vertreten lassen dürfen, die selbst stimmberechtigt sind oder bereits ein anderes Mitglied vertreten.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur erfolgen, wenn diese in der Einladung als Tagesordnungspunkte genannt waren.
(7)  Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • die Wahl des Vorstands,
  • die Wahl von Kassenprüfern,
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • Sätzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins.

(8)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 8 DER VORSTAND

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, aber höchstens acht aktiven Mitgliedern des Vereins oder Angehörigen von juristischen Personen, die aktive Mitglieder des Vereins sind. Vier der acht Vorstandsposten sind für Frauen reserviert, die übrigen vier für Männer. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Gerichtlich und außergerichtlich ist jedes Vorstandsmitglied allein zur Vertretung berechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Jede Mitgliederversammlung kann unter Wahrung von § 8 Absatz 1 der Satzung Vorstandsmitglieder wählen. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Abwahl einzelner oder aller Mitglieder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
(3) Der Vorstand ist für aIle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen durch die Satzung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ist an diese gebunden.

Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
    einer Tagesordnung für diese,
  • das Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • das Erstellen und die Vorlage des Jahres- und Kassenberichts,
  • die Leitung eventueIler Projektgruppen,
  • die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 INKRAFTTRETEN

(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung beschlossen ist.
(2) Sofern zur Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt Änderungen der Satzung für erforderlich gehalten werden oder das Registergericht Satzungsänderungen verlangt, wird der Vorstand ermächtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen, sofern sie nicht zum Wesensgehalt der Satzung gehören. Er hat jedoch alle aktiven Mitglieder unverzüglich über solche Änderungen schriftlich zu informieren.


BEITRAGSORDNUNG

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13.03.1999, gültig ab 01.01.2000

Der Mindestbeitrag pro Kalenderjahr beträgt für

  • aktive Mitglieder (juristische Personen): Euro 120,-
  • aktive Mitglieder (natürliche Personen): Euro 60,-
  • Fördermitglieder: Euro 30,-

 

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