Gegenanträge

Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 3, Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands:

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu verweigern.

Begründung:

Münchener Rück und mangelndes Kohle-Divestment:

Die MUNICH RE hinkt in ihren konzerneigenen Vorgaben zum fossilen Divestment ihrer Branchenkonkurrenz weiter hinterher und rühmt  sich  dennoch für ihren vermeintlich vorbildlichen Klimaschutz-Ansatz. Die jüngste Ankündigung, in Zukunft bei Aktienanlagen bei Dritten auf Unternehmensanteile zu verzichten, die mehr als 50% ihres Umsatzes mit Kohle bzw. Kohleerzeugnissen machen, ist mit diesem als Richtlinie definierten Prozentsatz deutlich schwächer als erhofft und durch die noch immer ausstehenden diesbezüglichen Vorgaben für Anleihen und Versicherungsgeschäfte somit als untauglich zu erachten, um als ernstzunehmendes Klima-Commitment betrachtet zu werden.

Münchener Rück und Klimaversicherungen:

MUNICH RE beteiligt sich unter dem Stichwort Klimaversicherung an sog. Risikotransferkonzepten, um künftig Millionen Menschen in den Entwicklungs- und Schwellenländern Versicherungsschutz gegen Wetterkatastrophen zu ermöglichen. Aber statt eines klimagerechten und rechtebasierten Ansatzes, der die Betroffenen und ihre Lebens- und Wirtschaftssituation selbst in den Mittelpunkt stellt, setzt diese „InsuResilience“ u.a. darauf, dass auch die von den Klimawandelfolgen im Globalen Süden Betroffenen selbst einen Beitrag für den Versicherungsschutz zahlen sollen, obwohl sie ihn gar nicht verursacht haben. Hinzu kommt der Widerspruch, dass die MUNICH RE selbst noch nicht fossil-frei bei ihren Anlagen und Anleihen ist, so dass nun wieder ein neues Geschäftsfeld für die Mitverursacher des Problems geschaffen wurde. Dies ist Klima-Ungerechtigkeit in Reinform.

Münchener Rück und Landgrabbing:

Im Jahr 2015 erfolgte die MUNICH RE-Übernahme von 2.300 Hektar Feldern von 14 Tochtergesellschaften der KTG Agrar, damals Deutschlands größter Ackerbaukonzern. Die Landflächen hätten laut Gesetz eigentlich zuerst ortsansässigen Bauern angeboten werden müssen. Das Aus-dem-Markt-Drängen von lokalen Kleinbauern durch die MUNICH RE ist nicht akzeptabel. Dabei ist die MUNICH RE weltweit am Landgrabbing beteiligt. Der Vorstand bestätigte uns auf der HV am 23. April 2015 in München, weltweit (Besitz-)Anteile an Landflächen in Höhe von 100.000 Hektar zu haben: 32% in Nordamerika, 44% in Asien, Ozeanien und Australien, 16% in Südamerika, 5% in Afrika und 3% in Europa.

 

Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 4, Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats:

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu verweigern.

Begründung:

„Vorausschauendes und verantwortungsbewusstes Handeln ist integraler Bestandteil der Konzernstrategie“ für die Munich Re, so heißt es immer wieder im CSR-Bericht der Münchener Rückversicherungsgesellschaft. Das tatsächliche Handeln der Munich Re steht dazu im Widerspruch, sei es bei der Anlage- und Anleihepolitik auch klimaschädlicher  Investments. Oder der (Rück-)Versicherung von Staudamm- und Bergbauprojekten. Auf die anhaltenden Menschenrechtsvergehen und Umweltzerstörungen bei den brasilianischen Staudammprojekten Belo Monte am Rio Xingu, Santo Antonio am Rio Madeira und Teles Pires am gleichnamigen Fluss hatten wir den Vorstand und Aufsichtsrat bereits mehrfach auf den Hauptversammlungen hingewiesen. Trotz dieser Kenntnisse hat der Vorstand der Munich Re nichts unternommen, um auf seine Geschäftspartner dahingehend einzuwirken, dass die Menschenrechtsverletzungen umgehend abgestellt und die Menschen angemessen entschädigt werden.

Der Aufsichtsrat hat es also in der Vergangenheit versäumt, einen grundlegenden Kulturwandel im Konzern durchzusetzen und den Vorstand anzuweisen, endlich Prozesse zu etablieren, mit denen der Konzern Abhilfe für die Menschenrechtsverletzungen geleistet hätte, bzw. die benannten Praktiken einzustellen. Deswegen muss den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung verweigert werden.

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