Keine existenzsichernden Löhne in der Lieferkette: Unsere Gegenanträge

Zu TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, die von der Verwaltung vorgeschlagene Verwendung des Bilanzgewinns abzulehnen.

Begründung:
Die vorgeschlagene Dividende von 2,00 € je Aktie erscheint vor dem Hintergrund der massiven menschenrechtlichen und ökologischen Defizite in der Lieferkette der Adidas AG als unangemessen hoch. Der Konzerngewinn von immerhin 832 Mio. Euro in 2024 basieren nach wie vor auf strukturellen Problemen, insbesondere in Bezug auf Arbeitsrechte, Lohnstandards und Umweltverantwortung. Statt hohe Ausschüttungen vorzunehmen, sollte Adidas diese Mittel zur Umsetzung effektiver Sorgfaltsmaßnahmen und vor allem existenzsichernde Löhne entlang der Lieferkette nutzen.

Lohndiebstahl und Abfindungsverweigerung in der Lieferkette

In Myanmar zahlt einer der Adidas-Zulieferer, Pou Chen, Löhne, die unter 30 Prozent eines existenzsichernden Einkommens liegen. Gleichzeitig werden gewerkschaftlich engagierte Arbeiter*innen systematisch unterdrückt oder entlassen. In Kambodscha kämpfen über 200 ehemalige Beschäftigte der Hulu Garment-Fabrik – einem früheren Adidas-Zulieferbetrieb – seit Jahren um die Auszahlung rechtmäßiger Abfindungen in Höhe von 1 Mio. US-Dollar. Der Konzern ist bislang weder einer Lösung noch einer verbindlichen Entschädigungszusage nähergekommen.

Es ergibt sich ein Bild unternehmerischer Verantwortungslosigkeit, dem die Auszahlung einer Dividende Hohn spricht; stattdessen sind mehr Investitionen geboten, um menschenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und Klimarisiken vorbeugen zu können. Auch im Sinne langfristiger Unternehmensstabilität sollte Adidas in faire Löhne, verbindliche Arbeitsstandards und entwaldungsfreie Lieferketten investieren.

Zu TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Mitgliedern des Vorstands der Adidas AG die Entlastung zu verweigern.

Begründung:
Der Vorstand der Adidas AG hat es im Geschäftsjahr 2024 erneut versäumt, wirksame Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte und sozialen Mindeststandards in der eigenen Lieferkette umzusetzen. Missstände wie Lohndiebstahl, Abfindungsverweigerung, gewerkschaftsfeindliche Praktiken und die Zahlung von Armutslöhnen sind dokumentiert und seit Jahren bekannt – unter anderem in den Fällen Hulu Garment in Kambodscha sowie Pou Chen in Myanmar.

Obwohl das Unternehmen nach außen hin Nachhaltigkeit und menschenrechtliche Verantwortung betont, mangelt es weiterhin an konkreten und überprüfbaren Maßnahmen zur Abhilfe. Die Untätigkeit in Bezug auf existenzsichernde Löhne und die Entschädigung entlassener Arbeiter*innen steht im Widerspruch zu den erklärten Zielen des Unternehmens.

Gewerkschaftliche Rechte? Ohne uns!

Darüber hinaus zeigt das Beispiel der gescheiterten Klage der IG BCE, dass der Vorstand wenig Interesse an der Stärkung gewerkschaftlicher Rechte und digitaler Kommunikation von Beschäftigtenvertretungen hat. Die ablehnende Haltung gegenüber einem digitalen Zugangsrecht für Gewerkschaften im Unternehmen belegt ein strukturelles Defizit in der Anerkennung kollektiver Arbeitnehmerrechte – insbesondere in einem digitalisierten Arbeitsumfeld wie bei Adidas.

Mangelnde Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit

Recherchen der Deutschen Umwelthilfe zeigen ein erhebliches Entwaldungsrisiko in der Leder-Lieferkette von Adidas. Der Konzern bezieht Leder von Zulieferern, die mit dem umweltschädlichen Konzern JBS in Verbindung stehen – verantwortlich für über 1,5 Millionen Hektar Entwaldung im Amazonasgebiet. Adidas kann bis heute keine vollständige Rückverfolgbarkeit des verwendeten Leders gewährleisten und verweist stattdessen lediglich auf freiwillige Branchenstandards der Leather Working Group, die selbst Unternehmen mit Entwaldungsrisiko höchste Zertifizierungen ausstellt.

Zudem verzeichnet das Unternehmen 2024 einen Anstieg der CO₂-Emissionen um rund 6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Dies konterkariert die eigenen Klimaziele und stellt die Wirksamkeit der Emissionsreduktionsstrategie des Konzerns infrage.

All diese Aspekte zeugen von mangelnder Führung und Verantwortung. Vor diesem Hintergrund kann eine Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 nicht erfolgen.

Zu TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu verweigern.

Begründung:
Der Aufsichtsrat trägt Mitverantwortung für die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten durch den Vorstand. Diese Kontrollfunktion wurde im Berichtsjahr 2024 nicht angemessen wahrgenommen.

Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette

Trotz wiederholter Hinweise auf schwere Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette – insbesondere in Myanmar und Kambodscha – sind keine substantiellen Maßnahmen des Aufsichtsrats erkennbar, um Abhilfe zu schaffen oder auf eine Kurskorrektur des Vorstands hinzuwirken. Auch hinsichtlich der Verstöße gegen gewerkschaftliche Rechte und der alarmierenden Verbindungen zu Zulieferern mit hohem Entwaldungsrisiko fehlen Transparenz und Kontrolle durch das Aufsichtsgremium. Die faktische Duldung dieser Zustände durch den Aufsichtsrat widerspricht seiner gesetzlichen und ethischen Verantwortung.

Ein Unternehmen mit globaler Lieferkette, ambitionierten Nachhaltigkeitszielen und entsprechender Außenwirkung muss gerade in der Aufsicht höchste Standards anlegen. Dies kann jedoch nicht bei der adidas AG beobachtet werden.

Zu Tagesordnungspunkt 9: Ermächtigung virtuelle Hauptversammlungen; Satzungsänderung

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Beschlussvorschlag abzulehnen, den Vorstand erneut zu bevollmächtigen, über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden zu können.

Begründung:

Unsere Begründung, warum wir diese Ermächtigung des Vorstands ablehnen, bleibt auch nach zwei Jahren Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen unverändert: Das Format und die Art und Weise, wie eine Hauptversammlung durchgeführt wird, betreffen elementare Aktionärsrechte. Daher sollte die Hauptversammlung – und nicht der Vorstand – darüber entscheiden, zu welchen Bedingungen bzw. in welchem Format zukünftige Hauptversammlungen durchgeführt werden sollen.

Die Hauptversammlung sollte darüber entscheiden können, ob als weitere Option ein hybrides Format umgesetzt werden soll, welches die Vorteile einer Präsenz-Hauptversammlung mit jenen einer rein virtuellen Veranstaltung vereint.

Höchst problematisch ist allgemein das von Aktionärsseite schwindende Interesse an Hauptversammlungen, wenn diese nur virtuell stattfinden. Viele schalten ihren Computer erst gar nicht an, dies ist auch ein Abstimmen mit den Füßen über dieses Format.

Daher begrüßen wir auch die Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat, die diesjährige Hauptversammlung wieder in Präsenz durchzuführen.

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