Zu Tagesordnungspunkt 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu verweigern.
Begründung:
Der Vorstand der Deutschen Bank AG wird seinem eigenen Bekenntnis zur Einhaltung internationaler Klimaziele und Sustainable Finance nicht gerecht.
Finanzierung von Flüssiggas massiv gestiegen
Der diesjährige im April veröffentlichte NGO-Bericht „Banking on Climate Chaos“[1] stellte fest, dass die Deutsche Bank mit 7,5 Milliarden US-Dollar auch im Jahr 2022 zu den größten Finanziers der fossilen Industrie zählt (Platz 6 europaweit und Platz 31 international). Die Bank ist besonders aktiv bei der Finanzierung von Firmen, die neue Export-Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) bauen. Von 2021 auf 2022 hat die Deutsche Bank ihre Flüssiggas-Finanzierungen von 340 Millionen Dollar auf 907 Millionen Dollar fast verdreifacht und liegt damit in der LNG-Rangliste von „Banking on Climate Chaos“ auf Platz 11 von 60. Sie hatte sich 2022 u. a. mit über 750 Millionen Dollar an einem Kredit für „Venture Global Plaquemines LNG“ beteiligt. Venture Global will mit dem Plaquemines Flüssiggasterminal in Louisiana/USA neue Exportkapazitäten für gefracktes US-Gas schaffen, mit massiven Auswirkungen auf lokale Natur und Bevölkerung.
Anpassung der Kohlerichtlinie unzureichend, keine Anpassung der Öl- und Gasrichtlinie
Die Anpassung der Kohlerichtlinie der Deutschen Bank zu Mai 2023 ist unzureichend. Zwar zieht die Bank ihre relativen Schwellenwerte für die Finanzierbarkeit von Kohleunternehmen an und führt absolute Schwellenwerte ein. Die Schwellenwerte stellen jedoch keine tatsächlichen Ausschlusskriterien dar. Von entsprechenden Unternehmen wird lediglich ein „glaubwürdiger Transformationsplan“ im Sinne eines Bekenntnisses zum Kohleausstieg bis 2030 in OECD-Ländern und bis 2040 weltweit verlangt. Somit kann beispielsweise ein Unternehmen wie RWE, das mit dem Kohleausstiegsversprechen 2030 weiter seinen Braunkohletagebau expandiert, immer noch finanziert werden. Besonders kritisch aus Klimasicht ist zudem, dass die Deutsche Bank ihre schwache Öl- und Gasrichtlinie immer noch nicht aktualisiert hat.
Finanzierte fossile Unternehmen zerstören Lebensgrundlage von lokaler und indigener Bevölkerung
Viele von der Deutschen Bank finanzierte fossile Unternehmen sind nicht nur Haupttreiber der Klimakatastrophe, sondern zerstören mit ihren fossilen Projekten auch die Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung und verletzen oft die Rechte indigener Völker.
Ein Beispiel ist der Ausbau der Vaca Muerta Gasfelder und Fracking Operationen in den Gebieten der Mapuche-Gemeinden in Argentinien. Das Gebiet wurde ohne freie und vorher informierte Zustimmung von der Regierung an die Konzerne vergeben und hat die Verseuchung von Luft und lokalen Wasservorräten und damit erhebliche gesundheitliche Risiken für die dort lebenden Mitgliedern der Mapuche zur Folge. TotalEnergies gehört zu den Unternehmen, die in Vaca Muerta aktiv sind. Der Konzern erhielt im letzten Jahr einen Kredit über 8 Mrd. Euro, an dem die Deutsche Bank beteiligt war.
Ein weiteres Beispiel sind die Glencore-Kohleminen El Cerrejón, La Jagua und Calenturitas in Kolumbien auf den Gebieten der indigenen Yukpa und Wayuu. Auch hier fand die Gebietsvergabe ohne freie und informierte Zustimmung statt und verursachte die Zerstörung der Lebensgrundlagen und die Zwangsumsiedlung der dort lebenden Bevölkerung. Dadurch ist die kulturelle und physische Existenz der Yukpa stark bedroht. Nach Recherchen im Rahmen des NGO-Bericht „Banking on Climate Chaos“ war die Deutsche Bank im Jahr 2022 an einem Kredit über 6,54 Mrd. USD an Glencore beteiligt.
Zu Tagesordnungspunkt 10a: Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Beschlussvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand abzulehnen, den Vorstand zu ermächtigen, über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden zu können.
Begründung:
Das Format und die Art und Weise, wie eine Hauptversammlung durchgeführt wird, betreffen elementare Aktionärsrechte. Daher sollte die Hauptversammlung und nicht der Vorstand darüber entscheiden, zu welchen Bedingungen bzw. in welchem Format zukünftige Hauptversammlungen durchgeführt werden sollen. Zudem sollte die Hauptversammlung auch darüber entscheiden, ob als weitere Option ein hybrides Format umgesetzt werden soll, welches die Vorteile einer Präsenz-Hauptversammlung mit jenen einer rein virtuellen Veranstaltung vereint.
Allgemein ist es kein guter Umgang mit Aktionär*innen, bereits eine Abstimmung exakt unter jenen Bedingungen durchzuführen, um deren Zustimmung Vorstand und Aufsichtsrat ja erst bitten.