Ausschlüsse für neue Gasinfrastrukturprojekte und Gaskraftwerke fehlen: Unsere Gegenanträge

Zu Tagesordnungspunkt 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu verweigern.

Begründung:

Der Vorstand der Münchener Rück AG kommt weiterhin nicht hinreichend seiner Verantwortung nach, wirksamere Maßnahmen für den Klimaschutz umzusetzen.

Ausschluss von Öl und Gas nicht ambitioniert genug

Es ist positiv, dass die Münchner Rück ab dem 1. April 2023 die Erstversicherung, die direkte sowie fakultative (Rück-)Versicherung und direkte Kapitalanlagen von bzw. in neue Öl- und Gasfelder ausgeschlossen hat. Gleiches gilt für neue Ölinfrastruktur und neue Ölkraftwerke. Ausschlüsse für neue Gasinfrastrukturprojekte und Gaskraftwerke fehlen jedoch. Dabei legt der Bau neuer Öl- und Gasinfrastruktur die jahrzehntelange weitere Nutzung fossiler Energiequellen fest und kann durch erhöhte Nachfrage zur Erschließung neuer Öl- und Gasfelder führen, was nicht mit dem 1,5° C Limit vereinbar ist. Zudem müssen die Maßnahmen auch auf Sammel-Rückversicherungen (Treaty) übertragen werden.

Keine konkreten Maßnahmen für Kohle Sammel-Rückversicherungen

Munich Re kündigte den Kohleausstieg auch für Sammel-Rückversicherungen bis 2040 an. In dem Rahmen arbeitet Munich Re an Methoden zur Ermittlung der Kohleexposition von Treaty-Verträgen sowie ihrer Reduzierung. Details zu dieser Phase-Out Strategie fehlen jedoch bisher. Zudem ist ein Kohleausstieg bis 2040 aus Klimasicht zu spät. Klimawissenschaftliche 1,5°C Szenarien verlangen einen Kohleausstieg für OECD-Länder bis 2030.

Zu Tagesordnungspunkt 7.1: Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Beschlussvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand abzulehnen, den Vorstand zu bevollmächtigen, über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden zu können.

Begründung:

Das Format und die Art und Weise, wie eine Hauptversammlung durchgeführt wird, betreffen elementare Aktionärsrechte. Daher sollte die Hauptversammlung und nicht der Vorstand darüber entscheiden, zu welchen Bedingungen bzw. in welchem Format zukünftige Hauptversammlungen durchgeführt werden sollen. Zudem sollte die Hauptversammlung auch darüber entscheiden, ob als weitere Option ein hybrides Format umgesetzt werden soll, welches die Vorteile einer Präsenz-Hauptversammlung mit jenen einer rein virtuellen Veranstaltung vereint.

Neue gesetzliche Möglichkeiten für virtuelle Hauptversammlungen werden nicht umgesetzt

Schon mit der Entscheidung, die diesjährige Hauptversammlung rein virtuell durchzuführen, hat der Vorstand unter Beweis gestellt, neue Möglichkeiten für eine aktionärsfreundliche Erweiterung der Partizipationsmöglichkeiten nicht nutzen zu wollen. So hat der Vorstand darauf verzichtet, den Aktionär*innen die Möglichkeit zu geben, ihre Fragen schon vorab schriftlich einreichen zu können und die Antworten dazu auch für alle transparent zu machen. So hätte das Frage- und Informationsrecht aller Aktionär*innen besser umgesetzt und zudem die Diskussion in der Hauptversammlung auf wichtige Punkte und Nachfragen fokussiert werden können.

Darüber hinaus wird auch nicht die gesamte Hauptversammlung öffentlich übertragen – hier sind andere Aktiengesellschaften transparenter, auch gegenüber der interessierten Öffentlichkeit.

Allgemein ist es kein guter Umgang mit Aktionär*innen, bereits eine Abstimmung exakt unter jenen Bedingungen durchzuführen, um deren Zustimmung Vorstand und Aufsichtsrat ja erst bitten.

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