Gravierende Ausnahmen bei Ausschluss von Kohleprojekten: Unsere Gegenanträge

Zu Tagesordnungspunkt 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu verweigern.

Begründung:

Der Vorstand der Talanx AG kommt weiterhin nicht hinreichend seiner Verantwortung nach, wirksamere Maßnahmen für den Klimaschutz umzusetzen.

Fehlende Ausschlüsse von Öl und Gas im konventionellen Bereich

Talanx muss Richtlinien und einen generellen Ausstiegsplan für Öl und Gas sowohl bei Versicherungen als auch Anlagen erarbeiten. Aktuell hat Talanx lediglich Ausschlusskriterien anhand von einigen unkonventionellen Fördermethoden formuliert, was nicht mit der Einhaltung des 1,5°C Limits des Pariser Klimaschutzabkommens vereinbar ist.   

Kohleausstieg 2038 zu spät und gravierende Ausnahmen bei Ausschluss von Kohleprojekten

Talanx schließt neue Kohlekraftwerke und -minen sowie Hafen- und Schienenbetriebe, die ausschließlich der Kohleindustrie dienen, von der Versicherung sowie Unternehmen, die über 25 Prozent Kohleanteil am Umsatz und der Stromerzeugung haben, von Investitionen aus. Für die Projektversicherungen sind jedoch Ausnahmen für Länder mit einem hohen Kohleanteil am Energiemix und begrenztem Zugang zu Erneuerbaren Energien weiterhin möglich. Diese Ausnahmeregel muss dringend aufgehoben werden.

Beim Kohleausschluss arbeitet Talanx daran, bis 2038 keine Kohlekraftwerke und -minen sowie Kohleinfrastruktur mehr im Versicherungsbestand zu haben und sich bei Kapitalanlagen vollständig aus Kohleunternehmen mit mehr als 25 Prozent Kohleanteil am Umsatz und der Stromerzeugung zurück zu ziehen. Das Datum 2038 wird jedoch der Klimawissenschaft nicht gerecht, die einen Kohleausstieg bis spätestens 2030 in der EU und OECD-Ländern und bis 2040 für den Rest der Welt fordert. Der Schwellenwert für den Kohleanteil von Unternehmen muss zudem für einen vollständigen Ausstieg schrittweise auf null abgesenkt werden. Zudem müssen Unternehmen, die neue Kohlekraftwerke und -minen planen, aus Klimasicht unbedingt von der Versicherung und von Investition ausgeschlossen werden, was bei Talanx bisher nicht der Fall ist.

Zu Tagesordnungspunkt 8: Ergänzung von §13 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre beantragt, den Beschlussvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand abzulehnen, den Vorstand zu ermächtigen, über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden zu können.

Begründung:

Das Format und die Art und Weise, wie eine Hauptversammlung durchgeführt wird, betreffen elementare Aktionärsrechte. Daher sollte die Hauptversammlung und nicht der Vorstand darüber entscheiden, zu welchen Bedingungen bzw. in welchem Format zukünftige Hauptversammlungen durchgeführt werden sollen. Zudem sollte die Hauptversammlung auch darüber entscheiden, ob als weitere Option ein hybrides Format umgesetzt werden soll, welches die Vorteile einer Präsenz-Hauptversammlung mit jenen einer rein virtuellen Veranstaltung vereint.

Neue gesetzliche Möglichkeiten für virtuelle Hauptversammlungen werden nicht umgesetzt

Schon mit der Entscheidung, die diesjährige Hauptversammlung rein virtuell durchzuführen, hat der Vorstand unter Beweis gestellt, neue Möglichkeiten für eine aktionärsfreundliche Erweiterung der Partizipationsmöglichkeiten nicht nutzen zu wollen. So hat der Vorstand darauf verzichtet, den Aktionär*innen die Möglichkeit zu geben, ihre Fragen schon vorab schriftlich einreichen zu können und die Antworten dazu auch für alle transparent zu machen. So hätte das Frage- und Informationsrecht aller Aktionär*innen besser umgesetzt und zudem die Diskussion in der Hauptversammlung auf wichtige Punkte und Nachfragen fokussiert werden können.

Darüber hinaus wird auch nicht die gesamte Hauptversammlung öffentlich übertragen – hier sind andere Aktiengesellschaften transparenter, auch gegenüber der interessierten Öffentlichkeit.

Allgemein ist es kein guter Umgang mit Aktionär*innen, bereits eine Abstimmung exakt unter jenen Bedingungen durchzuführen, um deren Zustimmung Vorstand und Aufsichtsrat ja erst bitten.

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