Zu Tagesordnungspunkt 2: Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll nicht entlastet werden.
Begründung:
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ihrer menschenrechtlichen Verantwortung nicht gerecht. Thyssenkrupp Marine Systems (TKMS) unterhält seit vielen Jahren enge Geschäftsbeziehungen zu Staaten, die in völkerrechtswidrige Kriege und Handlungen verwickelt sind, darunter die Türkei, Ägypten und Israel, vermutlich bald auch Indien. Diese Geschäftsbeziehungen werfen erhebliche menschenrechtliche sowie unternehmensethische Fragen auf.
TKMS hat immer wieder U-Boote, Fregatten und Torpedos nach Ägypten geliefert. Obwohl Ägypten seit 2016 gemeinsam mit Saudi-Arabien die Häfen im Jemen blockiert hatte und damit mitverantwortlich ist für eine Hungersnot im Jemen, die Hunderttausende Zivilisten getötet hat. Als TKMS 2019 den Fregatten-Deal mit Ägypten unterzeichnet hat, wusste TKMS also, dass die Gefahr besteht, dass Ägypten diese Fregatten für eine völkerrechtswidrige Seeblockade im Jemen nutzen könnte.
Im vergangenen Jahr sorgten Berichte für erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit, wonach von TKMS gelieferte Korvetten durch die israelische Marine im Gazakrieg eingesetzt wurden. Der Einsatz von durch TKMS gelieferten Rüstungsgütern in einem Kontext, der international massiv für mögliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht kritisiert wird, begründet eine besondere unternehmerische Sorgfaltspflicht.
TKMS hat aus diesen Erfahrungen bisher jedoch noch keine Konsequenzen gezogen und hält an den Geschäftsbeziehungen zu Irael weiter fest, scheinbar ohne jegliche Bedingungen oder Einschränkungen. Selbst 2024 und 2025, als die untragbare Situation in Gaza bereits weltweit bekannt waren, exportierte TKMS weitere Komponenten.
Diese Geschäftsbeziehungen zu Israel werden seit Jahren von Korruptionsvorwürfen überschattet. Bereits der U-Boot-Deal aus dem Jahr 2016 war Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wegen mutmaßlicher Bestechungszahlungen. Mehrere Personen sollen laut Anklageschriften Bestechungsgelder erhalten haben, um Geschäfte zwischen TKMS und dem Staat Israel zu fördern.
Parallel dazu befasste sich eine israelische Untersuchungskommission mit den Vorgängen. Diese kam Ende Januar 2026 zu dem Ergebnis, dass der Umgang der israelischen Regierung mit dem strategisch sensiblen Thema des Verkaufs von Rüstungsgütern durch Verbündete an Drittländer – konkret die deutschen Rüstungsexporte u.a. an Ägypten – „chaotisch und ohne klare Führung“ erfolgt sei und dadurch die Sicherheit des Staates Israel gefährdet worden sei.
TKMS verstößt möglicherweise gegen den Atomwaffensperrvertrag NPT, indem es U-Boote, die Nuklearwaffen tragen könnten, an Israel verkauft, obwohl Israel nicht Teil des Atomwaffensperrvertrags ist. Trotz dieser erheblichen Vorwürfe und der damit verbundenen Reputationsrisiken schreckte TKMS nicht davor zurück, mit Ländern in Krisenregionen zu kooperieren.
Eine erkennbare strategische Neubewertung der Geschäftsbeziehungen oder eine selbstkritische Aufarbeitung der Vergangenheit ist auch nach dem Börsengang nicht ersichtlich. Der anstehende Großauftrag mit Indien über den Bau von sechs U-Booten der Klasse 214 mit einem geschätzten Volumen von rund acht Milliarden Euro ist aus Sicht verantwortungsvoller Unternehmensführung kritisch zu bewerten. Die Lieferung hochmoderner U-Boote erfolgt in einer sicherheitspolitisch hochsensiblen Region. Indien befindet sich in einem anhaltenden maritimen Wettrüsten mit Pakistan. Der Export von Hochtechnologie in dieses Spannungsgebiet wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf die regionale Sicherheit auf.
Trotz der regelmäßigen Kooperation mit Ländern wie Israel, Türkei, Ägypten oder Indien verzichtet TKMS bislang darauf, verbindliche menschenrechtliche Eckpfeiler zu etablieren, die Rüstungsexporte an Staaten ausschließen, die nachweislich gegen Menschenrechte oder das Völkerrecht verstoßen. Angesichts der hohen menschenrechtlichen Risiken im Rüstungsgeschäft wäre die Implementierung klarer, transparenter und überprüfbarer Ausschlusskriterien zwingend geboten.
Der Vorstand kommt damit seiner Verantwortung für eine nachhaltige und ethisch vertretbare Unternehmensführung nicht ausreichend nach. Die fortgesetzte Pflege hochriskanter Geschäftsbeziehungen trotz bekannter Korruptionsaffären und möglicher völkerrechtlicher Implikationen stellt ein erhebliches Compliance- und Reputationsrisiko dar.








